Zweckzuwendungen

Soweit es sich um Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden handelt, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden und hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird (§§ 8, 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, Nachlassverbindlichkeiten), unterliegen Zweckzuwendungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer).
Sinn der Vorschrift ist es, mangels eines bestimmten Begünstigten (Bereicherten) der Zweckzuwendungen und des damit verbundenen Fehlens eines Steuerschuldners die damit verbundene Entlastung eines Erben von der Erbschaftsteuerpfficht zu neutralisieren. Durch die Verpflichtung des Erben zur Weitergabe des Erwerbs zugunsten eines bestimmten Zwecks vermindert sich zwar insoweit seine Bereicherung und es kommt zur entsprechenden Steuerentlastung, handelt es sich bei dem dadurch Begünstigten jedoch um eine bestimmte Person, verwirklicht wiederum diese hinsichtlich der Vermögensweitergabe einen erbschaftsteuerpflichtigen Tatbestand (§§ 3 Abs. 2 Nr.2, 7 Abs. 1 Nr.2 ErbStG). Die Entlastung des ersten Erwerbers wird dann ausgeglichen. In den Fällen ohne bestimmten Personenkreis hat der Gesetzgeber zur Sicherstellung des Steueraufkommens die Auflage oder Bedingungsleistung als selbstständigen Steuertatbestand (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 8 ErbStG) und den Ersterwerber als Steuerschuldner normiert (§ 20 Abs. 1 ErbStG, Erbschaftsteuerfestsetzung).
Die Zweckzuwendung soll für die Anwendbarkeit des § 8 ErbStG nicht einer bestimmten Person (auch nicht dem Interesse des Zuwendenden) sondern einem objektiv bestimmten unpersönlichen Zweck zugute kommen (BFH BStBl. II 1993, 182). Eine Zweckzuwendung ist jedoch andererseits nach Auffassung des BFH (BStBl. II 1993, 162) nicht schon dann zu verneinen, wenn der Zuwendende am Zweck und dessen Förderung interessiert ist. Schädlich für die Annahme einer Zweckzuwendung ist jedoch danach eine Auswirkung als Ausfluss der Förderung des vom Zuwendenden bestimmten Zwecks zugunsten der Person des Zuwendenden selbst. Darüber hinaus muss die Zuwendung mit der Auflage erfolgen, das Vermögen in bestimmter Weise zu verwenden.

Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer).




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