Staatenverbindung

1.
S. ist der Sammelbegriff für die verschiedensten Formen der völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Verbindung mehrerer Staaten.

2.
S. auf der Basis der Ungleichheit haben sich als eigene Rechtsform überlebt, zumal man sich scheut, real existierende Abhängigkeiten offen zu Tage treten zu lassen. Zu Beispielen aus der Vergangenheit sind Mandats- und Treuhandgebiete, Suzeränität, Protektorat, Kondominium und Koimperium zu nennen.

3.
S. auf der Basis der Gleichheit sind Personalunion, Realunion, Staatenbund und vor allem der Bundesstaat. Einen besonderen Status haben heute die Internationalen Organisationen, darunter die Europäische Union. Letztere wird zwar noch nicht als Bundesstaat, wohl aber als S. eigener Art, nämlich als Staatenverbund angesehen (vgl. BVerfG U. v. 30. 6. 2009 NJW 2009, 2267; s. a. Europäische Union, 7); der Unterschied zwischen Bundesstaat und Staatenverbund liegt darin, dass der Bundesstaat über eine eigene Souveränität verfügt, während der Staatenverbund auf der Grundlage begrenzter Einzelermächtigungen nur über von den Mitgliedsstaaten abgeleitete Hoheitsrechte verfügt. S. auf der Basis der Gleichheit haben in der Regel eine eigene Rechtspersönlichkeit und sind dann Völkerrechtssubjekte. Dies ist jedoch nicht zwingend; S. in der Form multilateraler Allianz- und Bündnisverträge sind nicht notwendig Völkerrechtssubjekte, Realunion und Personalunion sind auch ohne eigene Völkerrechtssubjektivität denkbar. Die EU hat seit dem Vertrag von Lissabon Völkerrechtssubjektivität.




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