Heranwachsender

im Strafrecht Person, die zur Tatzeit schon 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Auf H. ist Jugendstrafrecht entsprechend anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters ergibt, daß er zur Zeit der Tat in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Das Höchstmaß der Jugendstrafe für H. beträgt 10 Jahre. Ist für den H. nicht Jugendstrafrecht, sondern das allgemeine Straf recht anzuwenden, so gibt es Milderungen (z.B. Möglichkeit einer Freiheitssrafe zwischen 10 und 15 Jahren anstelle einer lebenslangen Freiheitsstrafe).

ist, wer zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist (§ 1 JGG). Begeht ein H. eine Straftat, so wendet der Jugendrichter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes an, wenn die Würdigung der Person des Täters ergibt, dass er zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand u. die Tat sich als Jugendverfehlung darstellt (§ 105 JGG).

ist nach der Terminologie des JGG (Jugendstrafe) der Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Begeht ein H. eine Straftat, so können unter bestimmten Voraussetzungen die Vorschriften des Jugendstrafrechts angewendet werden (§ 105 JGG). Strafmündigkeit.

(§111 JGG) ist, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Auf einen Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass er zur Zeit der Tat einem Jugendlichen gleichstand oder es sich bei der Tat um eine Jugend Verfehlung handelt (§ 105 JGG). Im Übrigen gilt auch das allgemeine Strafrecht für einen Heranwachsenden nur abgemildert (§ 106 JGG). Lit.: Eisenberg, U., Jugendgerichtsgesetz, H.A. 2006

Person, welche das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 II JGG). Grundsätzlich ist auf sie das Erwachsenen- und nicht das Jugendstrafrecht anwendbar. Unter den Voraussetzungen des § 105 JGG ist aber ausnahmsweise Jugendstrafrecht anwendbar, wenn
mangelnde Reife oder eine
Jugendverfehlung vorliegt.
In der Praxis wird in den meisten Fällen Jugendstrafrecht für anwendbar erachtet. Dies liegt zum einen in der Rechtsfolgenseite begründet, da das Jugendstrafrecht eher zu einer Wiedereingliederung des Täters in der Lage ist, insbesondere durch die Erziehungsmaßregeln, ohne dass aber eine besondere Stigmatisierung des Täters eintritt. Zum anderen darin, dass bei Zweifeln an der Reife des Heranwachsenden das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen soll.

Im Strafrecht Täter, die zur Tatzeit zwischen 18 und 21 Jahren alt gewesen sind (§ 1JGG). Für sie sind immer noch die Jugendgerichte zuständig. Diese haben in jedem Fall zu prüfen, ob der Heranwachsende noch nach dem Jugendstrafrecht oder bereits nach den für Erwachsene geltenden Strafvorschriften bestraft werden soll. Das Jugendstrafrecht soll angewendet werden, wenn der Heranwachsende «zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand» oder wenn es sich bei seiner Tat «nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen» noch um eine Jugendverfehlung gehandelt hat.

Jugendstrafrecht, Jugendliche und Heranwachsende.




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