Strafmündigkeit

die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres besteht absolute Strafunmündigkeit. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist ein Jugendlicher nur dann strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (bedingte S.), jedoch nur nach Jugendstrafrecht. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt die volle S., die jedoch bei einem Heranwachsenden noch zur Anwendung von Jugendstrafrecht führen kann, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich bei der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

Fähigkeit, bestraft zu werden. Personen unter 14 Jahren sind strafunmündig, zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche) strafrechtlich verantwortlich, bei entsprechender Reife und Einsichtsfähigkeit; ab 18 Jahren voll strafmündig (Heranwachsender). a. JugendgerichtsG.

(auch Deliktsfähigkeit) ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Menschen für die von ihm begangene Straftat (Schuld). Sie entwickelt sich mit zunehmendem Lebensalter in 3 Etappen. 1. Wer zur Zeit der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist, ist strafunmündig (§ 19 StGB). Reicht die Erziehungskraft der Familie nicht aus, greift das Vormundschaftsgericht ggf. durch Anordnung der Erziehungsbeistandschaft (Erziehungshilfe) oder der Fürsorgeerziehung ein. 2. Die bedingte Strafmündigkeit eines Jugendlichen vom vollendeten 14. Lebensjahr an setzt voraus, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen u. geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen u. nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG). Anzuwenden sind die Vorschriften des Jugendstrafrechts nach dem JGG. Ist ein Jugendlicher mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich, kann der Jugendrichter zur Erziehung des Jugendlichen dieselben Massnahmen wie der Vormundschaftsrichter (also Erziehungsbeistandschaft u. Fürsorgeerziehung) anordnen. 3. Mit vollendetem 18. Lebensjahr setzt die volle Strafmündigkeit ein. Sofern es sich um einen Heranwachsenden (18-21 Jahre) handelt, werden jedoch die Vorschriften des Jugendstrafrechts angewendet, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen u. geistigen Entwicklung einem Jugendlichen noch gleichstand oder wenn die Tat nach Art, Umständen u. Beweggründen als Jugendverfehlung anzusehen ist (§ 105 JGG). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so gelten die Vorschriften des Erwachsenenstrafrechts, wobei gewisse Milderungen zulässig sind. Bei einem zur Zeit der Tat Erwachsenen ist immer das Erwachsenenstrafrecht nach dem StGB anzuwenden.

(§ 19 StGB) ist die altersbedingte und geistesbedingte Straffähigkeit. Nach § 19 StGB ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt war. Nach § 3 JGG ist ein Jugendlicher strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (bedingte S.). Lit.: Fischer, A., Strafmündigkeit und Strafwürdigkeit im Jugendstrafrecht, 2000

Fähigkeit eines Menschen, strafrechtlich verfolgt zu werden. Nach § 19 StGB ist kein Mensch vor Vollendung des 14. Lebensjahres strafmündig.

Nach § 19 StGB sind strafrechtlich nicht verantwortlich Kinder, die zur Tatzeit das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (absolute Strafunmündigkeit). In diesem Fall fehlt es, da gegen Strafunmündige überhaupt nicht eingeschritten werden darf, nach h. M. an einer Prozessvoraussetzung; ein gleichwohl eröffnetes Hauptverfahren ist daher einzustellen. Hat der Straftäter zur Tatzeit das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet, so ist er als Jugendlicher nach § 1 II, § 3 JGG bedingt strafmündig, nämlich wenn er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichts-, Unterscheidungsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (Willensbildungsfähigkeit). Insoweit handelt es sich um eine Schuldvoraussetzung, zu deren Klärung ein Sachverständiger herangezogen oder die Unterbringung des Jugendlichen zur Beobachtung in einer geeigneten Anstalt angeordnet werden kann (§ 73 JGG). Wird das Fehlen der S. erst nach Anklageerhebung festgestellt, so kann das Gericht das Verfahren in oder außerhalb der Hauptverhandlung mit Zustimmung des StA durch Beschluss einstellen (§ 47 I 1 Nr. 4 JGG) oder den Angeklagten in der Verhandlung durch Urteil freisprechen. Die Frage der fehlenden oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) ist unabhängig von der bedingten S. zu prüfen; Schuldunfähigkeit. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres setzt die volle Strafmündigkeit ein; doch ist bei Tätern, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (Heranwachsende), nach § 105 JGG zu entscheiden, ob Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht anzuwenden, im letzteren Fall außerdem, ob von der Möglichkeit der Strafmilderung nach § 106 JGG Gebrauch zu machen ist.




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