Anklageerhebung und -zulassung

Ein strafgerichtliches Verfahren kann i. d. R. nur auf Grund einer öffentlichen Klage durchgeführt werden, zu deren Erhebung die StA ausschließlich zuständig ist (Anklagemonopol der StA); §§ 151, 152 StPO. Ausnahmen: Privatklage, § 374 StPO; Strafbefehlsantrag des FA in Abgabensachen, § 400 AO. Die StA ist zur A.erhebung verpflichtet, sofern die Ermittlungen hierzu genügenden Anlass ergeben haben; sog. Legalitätsprinzip, § 152 II StPO (über Ausnahmen in Bagatellfällen usw. Opportunitätsprinzip). Die A. setzt wie die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) „hinreichenden Tatverdacht“ voraus. Mit Eingang der Anklageschrift wird die Strafsache bei dem Gericht anhängig. Dieses entscheidet im Eröffnungsverfahren, ob das Hauptverfahren durchzuführen ist; es kann hierbei von der Anklage abweichen. Im Eröffnungsbeschluss wird „die Klage zur Hauptverhandlung zugelassen“ (§ 207 StPO) und dadurch der Prozessstoff abgegrenzt. S. a. Anklageerzwingung, Anklageschrift, Nachtragsanklage. An Stelle der Anklage kann der StA Erlass eines Strafbefehls oder Aburteilung im beschleunigten Verfahren beantragen.

erfolgt durch Einreichung einer Anklageschrift durch die dazu allein berechtigte Staatsanwaltschaft (§§ 151, 152 StPO); Ausnahme Privatklage und amtsrichterliche Strafverfügung. Anklage wird erhoben durch Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung od., wenn dies nicht gesetzlich vorgeschrieben (§ 178 StPO), unmittelbar beim entscheidenden Gericht mit dem Antrag, die Anklage zuzulassen und Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen (§ 198 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist zur Anklageerhebung verpflichtet, wenn die Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht für eine strafbare Handlung (Straftat) ergeben (Legalitätsprinzip, § 152 Abs. 2. Gegensatz: Opportunitätsprinzip). Das Gericht entscheidet über Zulassung der Anklage und über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Eröffnungsbeschluss); es kann von der
Anklage abweichen (§§ 203, 207 StPO). auch
Strafbefehl, Anklage im beschleunigten Verfahren, Nachtragsanklage, Abschluss der Ermittlungen, objektives Strafverfahren.

Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft,§§ 151, 152 StPO. Sie ist Prozessvoraussetzung und macht die Sache bei Gericht anhängig; ein gerichtliches Verfahren kann jedoch vor dem Eröffnungsbeschluss des Gerichts durch die Rücknahme der Klage (§ 156 StPO) verhindert werden. Die Staatsanwaltschaft ist zur Anklageerhebung verpflichtet, sofern zureichende Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen und das Verfahren nicht eingestellt wird. Voraussetzung ist daher hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten. Die Anklageerhebung erfolgt durch Einreichen der Anklageschrift bei Gericht, das im Zwischenverfahren (Eröffnungsverfahren) über die
Zulassung der Anklage zum Hauptverfahren entscheidet. Gegenstand der Anklage ist das historische Geschehen, das in der Anklageschrift geschildert ist und nach dem Willen der Anklagebehörde verfolgt werden soll. Wird die Anklage während der Hauptverhandlung auf weitere Straftaten erstreckt, liegt eine Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Staatsanwaltschaft anstelle der Anklageerhebung den Erlass eines Strafbefehls (Strafbefehlsverfahren) oder die Durchführung des beschleunigten Verfahrens beantragen. Anklagegrundsatz




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