Gerichtliches Verfahren

Bei einer Eigentumswohnung :

Für gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern untereinander oder für Rechtstreitigkeiten des Verbandes der "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" mit aussen stehenden Dritten oder mit dem -Verwalter gilt seit 01.07.2007 für Prozesse ausnahmslos die Zivilprozessordnung (ZPO). Da der Bezug zum Wohnungseigentum prozessual aufgrund der vielen Beteiligten zu Ablaufschwierigkeiten führt, hat der Gesetzgeber spezielle Sonderregelungen für die Zivilprozesse in WEG-Sachen in § 43 ff. WEG geschaffen. Ein paar Stichworte hierzu seien genannt:

Ausschliessliche örtliche Zuständigkeit am Belegenheitsort (§ 43 WEG); Amtsgericht grundsätzlich als Eingangsinstanz (§23 Nr. 2c GVG); Zuständigkeit des Landgerichts bei Streitwerten über 5.000 Euro, wenn ein Dritter die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt (§ 43 Nr. 5 WEG).

Als Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen gibt es die Möglichkeit der Berufung; gegen Berufungsentscheidungen gibt es momentan kein weiteres Rechtsmittel mehr. Theoretisch wäre eine Revision bei Zulassung durch das Rechtsmittelgericht möglich. Aber der Gesetzgeber hat sich entschlossen, auch die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einzulegen, vorläufig bis zum 30.06.2012 auszuschliessen. Dies gilt allerdings nur für "Binnenstreitigkeiten" gemäss § 43 Nr. 1 bis 4 WEG und nicht für Streitigkeiten mit externen Dritten. Wenn der Beschwerdewert 20.000 Euro überschreitet, kann die unterlegene Partei Revision einlegen (§ 26 Nr. 8 EGZPO).




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