Eigentumswohnung

Erst das 1951 verabschiedete Wohnungseigentumsgesetz schuf die Möglichkeit, dass man Wohnungen überhaupt als Eigentum erwerben kann. Sie gelten als Sondereigentum, wobei ohne Ausnahme automatisch Miteigentum an Grund und Boden sowie am Gebäude entsteht. Darüber hinaus gibt es das Teileigentum. Es entspricht dem Wohnungseigentum, bezieht sich aber ausschließlich auf Räume, die nicht Wohnzwecken dienen. Der Gesetzgeber sieht zwei Arten der Begründung von Wohnungseigentum vor:
Gehört ein Haus mit mehreren Wohnungen diversen Personen, so können diese vertraglich vereinbaren, dass jeder Miteigentümer eine Wohnung als Sondereigentum erhält. Man nennt das Bruchteilsgemeinschaft. An dem Teilungsvertrag müssen sämtliche Eigentümer mitwirken. Unerlässliche Voraussetzungen für die Einigung sind die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, die die Zahlung der Grunderwerbssteuer bestätigt. Der Vertrag und die Einverständniserklärung zur Übertragung der Wohnungen als Sondereigentum erlangen nur durch notarielle Beurkundung Gültigkeit. Anschließend muss die Änderung der bisherigen Rechtssituation ins Grundbuch eingetragen werden.
Wenn ein Haus mit mehreren Wohnungen einem einzigen Eigentümer gehört, kann dieser allein über die Teilung entscheiden. Hierbei genügt eine notarielle Beglaubigung; die meisten Eigentümer lassen jedoch eine Beurkundung vornehmen. Auch diese Art der Teilungserklärung muss man beim Grundbuchamt einreichen. Sie wird wirksam, sobald dort die Wohnungsgrundbücher angelegt sind. Der Alleineigentümer braucht ebenfalls eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.
Sowohl der Vertrag zwischen den Miteigentümern als auch die Teilungserklärung des Alleineigentümers können bereits Regelungen enthalten, die für die zukünftigen Eigentümer der verschiedenen Wohnungen bindend sein sollen. Anders als ein Eigentümer, der in einem Wohnhaus ohne andere Parteien lebt, hat der Wohnungseigentümer stets umfangreiche Vorschriften zu beachten. Neben den vielen Maßgaben im Wohnungseigentumsgesetz gelten für ihn zusätzlich die Punkte in der Teilungserklärung bzw. dem Teilungsvertrag. Darüber hinaus gehört er einer Eigentümergemeinschaft an. Deren Beschlüsse gelten prinzipiell auch für Mitglieder, die damit nicht einverstanden sind.

Wer eine Wohnung kaufen will, sollte sich daher genau überlegen, ob er bereit ist, sich gegebenenfalls den Wünschen anderer zu beugen. Wohnungseigentum kann sich sogar als Belastung erweisen. Während sich ein Mieter, der Probleme mit seinen Nachbarn hat, einfach eine neue Bleibe sucht, vermag sich ein Wohnungseigentümer Auseinandersetzungen mit den Nachbarn in der Regel nicht so komplikationslos zu entziehen.

§§ 2, 3, 8 WEG
Siehe auch Eigentümergemeinschaft, Eigentümerversammlung

Seit langem hat sich nunmehr das Wohnungseigentum eingebürgert, gleichwohl muss man sich darüber im klaren sein, dass lange Zeit Eigentum nur an einem Haus und nicht an einem Teilbereich des Hauses begründet werden konnte.
Durch die Schaffung des Wohnungseigentumsgesetzes wurde die Möglichkeit eröffnet, dass auch an Wohnungen, also an Teilen eines Gebäudes, Eigentum begründet werden konnte. Man erhält dabei einen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, insbesondere auch an dem Grundstück, auf dem das Gebäude errichtet ist. Darüber hinaus erhält man ein Sondereigentum an der Wohnung selbst. Will der Wohnungseigentümer Änderungen an der Wohnung vornehmen, so ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob dabei ein Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum vorliegt oder nur eine Veränderung am Sondereigentum, das ausschliesslich dem Wohnungseigentümer gehört.
Für die Begründung von Wohnungseigentum ist damit grundsätzlich eine Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich. Dabei wird festgestellt, dass mit einem bestimmten Anteil an einem schon errichteten oder noch zu erstellenden Gebäude auf einem Grundstück das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden ist. Es werden besondere Wohnungsgrundbücher angelegt, in denen die entsprechende Zuordnung vorgenommen wird.

Wohnungseigentum.

Wohnungseige ntum.

Im Sozialrecht:

Hausgrundstück

Wohnungseigentum Lit.: Seuß, Die Eigentumswohnung, ll.A. 2000; Die Eigentumswohnung, hg. v. Deckert, W., 2001

Wohnungseigentum, Werkvertrag (1), selbstgenutzte Wohnung, steuerlich.




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