Wohnungseigentumsgesetz

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) definiert in § 1 Wohnungseigentum als Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentum an dem dazugehörigen gemeinschaftlichen Eigentum.
Durch das WEG wird geregelt, wie Wohnungseigentum begründet werden kann und welche Vorgaben hierbei beachtet werden müssen. Weiterhin enthält es grundsätzliche Regelungen zum Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. Allerdings erlaubt es den Wohnungseigentümern auch, ihre wechselseitigen rechtlichen Beziehungen durch Vereinbarungen oder Beschlüsse weitgehend selbst zu bestimmen. Wenn jedoch keine anderweitigen Regeln getroffen wurden, gilt das WEG.

Wohnungseigentümer sollten sich anhand des WEG über ihre Rechte und Pflichten orientieren und abweichende Vereinbarungen und Beschlüsse in den Sitzungsprotokollen der Eigentümergemeinschaft genau studieren. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz werden Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet und sind in erster Instanz vor den örtlich zuständigen Amtsgerichten auszutragen.

Siehe auch Eigentümergemeinschaft




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