Wohnungseinbruch

§ 244 Abs. 3 StGB. Qualifikation des Diebstahls. Mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe wird bestraft, wer zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. Es genügt nicht, dass in einen baulich abgetrennten Gebäudeteil ohne Wohnungscharakter eingebrochen und dann aus der Wohnung gestohlen wurde. Ist der Täter umgekehrt in eine Wohnung eingebrochen, genügt es zur Tatvollendung, dass das Tatobjekt aus einem Nicht-Wohnraum entwendet wurde.




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