Bedingte Entlassung

Massnahme der Strafvollstreckung; wenn 2/s einer zeitigen Freiheitsstrafe verbüsst sind, mindestens jedoch 3 Monate, kann Gericht nach § 26 StGB den Rest zur Bewährung (Strafaussetzung) unter bestimmten Voraussetzungen mit Einwilligung des Verurteilten aussetzen. Bei längerer Freiheitsstrafe kann Aussetzung u. U. auch gewährt werden, wenn mindestens 1 Jahr verbüsst ist. Angerechnete Untersuchungshaft gilt als verbüsste Strafe. Gericht setzt Bewährungsfrist fest. Bewährungshelfer kann bestellt werden.

Strafaussetzung zur Bewährung (2).




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