Teileigentum

Bei einer Eigentumswohnung :

Wohnungseigentum kann nur an Wohnungen im engeren Sinne gebildet werden, das heisst an Räumen, die zu Wohnzwecken dienen.

An nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes kann Teileigentum begründet werden (§ 1 Abs. 1 WEG).

Das Teileigentum bezieht sich auf Wirtschaftsräume wie Dachboden, Waschküche, Heizraum und Hobbyräume sowie Garagen und Kfz-Abstellplätze. Die Vorschriften über das Wohnungseigentum sind für das Teileigentum entsprechend anwendbar (§ 1 Abs. 6 WEG). Dabei ist in der Zwischenzeit als gesichert anzusehen, dass Garagenstellplätze nur dann als abgeschlossene Räume gelten, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierung abgegrenzt sind. Diese "Abgeschlossenheit" ist nach Massgabe von § 3 Abs. 2 WEG Voraussetzung, ob Wohnungs- oder Teileigentum gebildet werden kann.

In der Praxis spielt die Differenzierung von Wohnungseigentum und Teileigentum kaum eine Rolle, da die Vorschriften über das Wohnungseigentum auch für das Teileigentum gelten. Allerdings kann bei zweckbestimmungswidriger Nutzung auf Unterlassung geklagt werden; zum Beispiel darf ein Hobbyraum nicht als eigenständige Wohnung genutzt werden.

ist das nur ausnahmsweise mögliche Eigentum an einem Sachteil. Lit.: Möller, G., Die Rechtsstellung des Werkunternehmers bei der Erstellung von Wohnungs- oder Teileigentum, 1980

Wohnungseigentum.




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