Beurkundung

Eine Formvorschrift, die dazu dient, besonders wichtige rechtliche Vorgänge, z.B. Verträge über Grundstücke, einwand- und zweifelsfrei festzuhalten. Die Beurkundung erfolgt durch einen Notar. Dieser muß sich zunächst Gewißheit über die Personalien der Vertragspartner verschaffen, ferner darüber, daß diese auch voll geschäftsfähig sind. Alsdann hat er den Vertrag in allen Einzelheiten mit den Parteien zu erörtern und ihn so, wie sie ihn schließen, zu protokollieren.

1) gerichtliche oder notarielle B.: Die Urkundsperson (Gericht oder Notar) bezeugt, dass die in der Urkunde genannte Person vor ihr eine Erklärung des beurkundeten Inhalts abgegeben hat. Zeugnis nur über die Unterschrift Beglaubigung. -
2) öffentliche B.: B. nicht nur durch Notar oder Gericht (wie bei 1.), sondern durch jede zuständige öffentliche Behörde (z. B. Standesamt). - Das Beurkundungsgesetz regelt die öffentlichen B.en, die der Notar oder eine andere zuständige Stelle vornehmen. Enthält insbes. Vorschriften über die Ausschliessung des Notars als Urkundsperson, über die Niederschrift und die Prüfungs- und Belehrungspflichten. Ferner wird als Regel die ausschliessliche Zuständigkeit des Notars für B.en festgesetzt, soweit nicht Ausnahmen (insbes. aufgrund Landesrechts) zugelassen sind. Schreibunfähigkeit, Stumme.

ist die körperliche Festlegung eines Vorgangs durch schriftliche Zeichen in einer Urkunde. Sie ist notarielle B. (§ 128 BGB), wenn sie von einem Notar (rechtswirksam auf deutschem Staatsgebiet) beurkundet wird, wobei für einen Vertrag grundsätzlich betrennte B. von Antrag und Annahme genügen. Die notarielle B. ist in mehreren einzelnen Bestimmungen besonders vorgeschrieben. Für das Verfahren gilt das Beurkundungsgesetz. Fehlt die für ein Rechtsgeschäft vorausgesetzte B., ist grundsätzlich das Rechtsgeschäft wegen Formmangels nichtig (§ 125 BGB). Lit.: Winkler, K., Beurkundungsgesetz, 15. A. 2003; Huhn, D./Schuckmann, H. v., Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notare, 4. A. 2003; Lerch, K., Beurkundungsgesetz, 3. A. 2006




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