Abgeschlossenheitsbescheinigung

nennt man die von der zuständigen Verwaltungsbehörde zu erteilende Bescheinigung, dass eine Wohnung, an der Wohnungseigentum begründet werden soll, eine abgeschlossene Einheit darstellt. Der langwährende Streit, ob die Erteilung der A. auch voraussetzt, dass die Wohnung den gegenwärtigen Bauvorschriften insbes. hinsichtlich Lärm- und Wärmeschutz entspricht, wurde durch den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes verneinend entschieden.




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