Gerichtsarzt

der für gerichtsmedizinische Arbeiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, Abgabe von Gutachten ausserhalb und innerhalb der Hauptverhandlung, Durchführung der richterlichen Leichenschau und Leichenöffnung bestellte Arzt. Grundsätzlich sind die Aufgaben des G.s den Gesundheitsämtern übertragen (G vom 3. 7. 34). Landesrechtlich bestehen Besonderheiten: Institute für Gerichtsmedizin an Hochschulen werden z.T. weitgehend in den gerichtsärztlichen Dienst eingeschaltet; in Bayern ist der Aufgabenbereich des G.es für den Bereich des Landgerichts dem Landgerichtsarzt übertragen.

Für gerichtsmedizinische Untersuchungen, insbes. im Strafprozess, kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft einen G. als Sachverständigen heranziehen. Bei der Leichenöffnung muss nach § 87 StPO einer der beiden Obduzenten ein G. (oder Angehöriger eines gerichtsmedizinischen/pathologischen Instituts) sein. In Bayern ist für jedes Landgericht ein Landgerichtsarzt zu bestellen (Art. 5 III Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) v. 24. 7. 2003, GVBl. 452, ber. 752, m. Änd.).




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