Leichenschau

die Inaugenscheinnahme einer Leiche. Kann äußere oder innere L. (Leichenöffnung, Obduktion) sein. Die (äußere) L. erfolgt i. d. R. nach jedem Leichenfund durch die Staatsanwaltschaft, auf deren Antrag auch durch den Richter, grds. unter Hinzuziehung eines Arztes. Unabhängig vom Verdacht einer Straftat kann das Landesrecht für jeden Todesfall eine ärztliche L. vorschreiben.

(§ 87 StPO) ist die Betrachtung einer Leiche. Sie ist eine Form des Augenscheins. Sie kann äußere oder innere L. (Leichenöffnung) sein. Lit.: Madea, B., Die ärztliche Leichenschau, 2. A. 2006

Besichtigung der äußeren Beschaffenheit einer Leiche. Die in § 87 Abs. 1 StPO geregelte Maßnahme ist erforderlich, wenn eine Straftat als Todesursache nicht ausgeschlossen werden kann. Regelmäßig wird die Leichenschau von der Staatsanwaltschaft vorgenommen, der Ermittlungsrichter oder ein Arzt als Sachverständiger können hinzugezogen werden. Als weiter gehende Untersuchung kommt die Leichenöffnung in Betracht; für bereits beerdigte Leichen ist deren Exhumierung erforderlich.




Vorheriger Fachbegriff: Leichenschändung | Nächster Fachbegriff: Leichenschau, -öffnung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen