Leichenfund

Jeder L. ist von Polizei od. Gemeindebehörde der Staatsanwaltschaft od. dem Amtsgericht zu melden. Eine gefundene Leiche darf nur mit Genehmigung des Staatsanwalts od. des Amtsrichters bestattet werden (§ 159 StPO). Dies gilt in jedem Fall für die Leiche eines Unbekannten, für die Leiche eines Bekannten dann, wenn Anhaltspunkte für die Annahme eines nicht natürlichen Todes bestehen.

Wird die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, so sind Polizei und Gemeindebehörde zur sofortigen Anzeige bei StA oder Amtsgericht verpflichtet. Die Leiche darf nur mit schriftlicher Genehmigung der StA bestattet werden (§ 159 StPO). Dasselbe gilt, wenn der Aufgefundene zwar bekannt ist, aber Anhaltspunkte für eine nicht natürliche Todesursache bestehen (gewaltsame Einwirkung; auch Selbsttötung).




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