Exhumierung

(lat.: ex = aus, humere = begraben, bestatten); das Ausgraben einer schon beerdigten Leiche, das insbesondere im Strafverfahren zur gerichtlichen Leichenschau oder Leichenöffnung (Obduktion) angeordnet werden kann.

Ausgrabung von Leichen.

(§ 87 III StPO) ist die Ausgrabung einer schon beerdigten Leiche, die im Strafverfahren im Rahmen einer Untersuchung zur Besichtigung oder Öffnung statthaft ist.

Ausgrabung einer bereits beerdigten Leiche zu deren Besichtigung oder Öffnung. Zuständig für die Anordnung der gemäß § 87 Abs. 3 StPO zulässigen Exhumierung ist das Gericht, bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft. Ein Angehöriger ist von der Maßnahme zu benachrichtigen. Leichenschau, Leichenöffnung

Im Strafverfahren kann das Ausgraben (Exhumieren) einer Leiche zum Zwecke der gerichtlichen Leichenschau oder Leichenöffnung (Obduktion) angeordnet werden, um durch Augenschein über das Vorliegen einer strafbaren Handlung Beweis zu erheben (§ 87 III StPO). Aus anderen Gründen kann eine Umbettung von Leichen oder ihre Ausgrabung z. B. zur Feststellung der Todesursache in einer Rentenangelegenheit auf Anordnung der Verwaltungsbehörde in Frage kommen.




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