Obduktion

Als Als Obduktion bezeichnet man die innere Leichenschau, durch die Zeitpunkt und Ursache des Todes festgestellt werden können. Sie wird von der Staatsanwaltschaft dann angeordnet, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Tod durch Fremdverschulden herbeigeführt wurde. Die Obduktion wird von zwei Ärzten vorgenommen. Staatsanwalt sowie Richter können daran teilnehmen. Besteht der Verdacht auf eine Vergiftung, ist außerdem eine chemische Untersuchung der in der Leiche gefundenen verdächtigen Stoffe vorzunehmen. Wenn es notwendig erscheint, wird auch die Ausgrabung einer bereits beerdigten Leiche zum Zweck der Obduktion angeordnet, und zwar in der Regel vom Richter; nur wenn durch eine Verzögerung der Untersuchungserfolg gefährdet wäre, ist auch der Staatsanwalt dazu befugt.

(lat.: obductio m Verhüllung); gerichtlich (bzw. notfalls auch durch die Staatsanwaltschaft) angeordnete Leichenöffnung (auch innere Leichenschau, Sektion). Dient zur Feststellung der Todesursache, wenn Verdacht einer Straftat vorliegt. Erfolgt im Beisein der Staatsanwaltschaft, auf deren Antrag auch des Richters, durch zwei Ärzte, von denen einer gerichtsmedizinische Fachkenntnisse haben muß.

Leichenöffnung.

Überziehung, Verhüllung, Leichenöffnung, Leichenschau

Leichenschau, -öffnung; Sektion.




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