Nachranggrundsatz

Im Sozialrecht :

Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind gegenüber jenen anderer Sozialleistungsträger, sonstiger öffentlicher Träger (z.B. die Schulen) und Privater nachrangig (§ 10 Abs. 1 SGB VIII). Gegenüber der Sozialhilfe ist die Kinder- und Jugendhilfe dagegen vorrangig (§ 10 Abs.4 S.l SGB VIII). Etwas anderes gilt nur für die Eingliederungshilfe für geistig oder seelisch behinderte Kinder (§ 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII). Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind gegenüber Leistungen anderer Leistungsträger grundsätzlich nachrangig (§5 Abs.l SGB II). Ermessensleistungen dürfen nicht versagt werden, weil nach dem SGB II entsprechende Leistungen vorgesehen sind (§5 Abs.l SGB II). Die Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich auch gegenüber jenen nach dem SGB III nachrangig. Dieser Grundsatz wird indessen in §22 Abs. 4 SGB III teilweise durchbrochen. Nach dieser Vorschrift werden die Beauftragung Dritter mit der Vermittlung, die Einschaltung einer Personal-Service-Agentur, die Übernahme von Bewerbungskosten und Vorstellungskosten, die Berufsausbildungsbeihilfe, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die Förderung beschäftigter Arbeitnehmer nach §417 SGB III, der Vermittlungsgutschein, die Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer (§421k SGB III) sowie der Existenzgründungszuschuss nicht erbracht, wenn entsprechende Leistungen nach § 16 SGB II vorgesehen sind. In der Sozialhilfe sind Leistungen bei Personen ausgeschlossen, die sich selbst helfen können oder die Hilfe von anderen, insbesondere Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgem erhalten (§2 SGB XII). Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht deshalb nicht, wenn der Betroffene durch ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen (vgl. §2 SGB XII), durch tatsächliche Hilfeleistungen anderer oder durch sofort durchsetzbare Ansprüche gegen Dritte seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Ferner hat er seine Arbeitskraft einzusetzen (§2 SGB XII). Bei der Hilfe zur Gesundheit, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, der Hilfe zur Pflege, der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und der Hilfe in anderen Lebenslagen ist der Einkommenseinsatz eingeschränkt. Gegenüber den Leistungen der Sozialhilfe haben die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - also Arbeitslosengeld II und Sozialgeld - Vorrang. Sie schliessen Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich aus (§5 Abs. 2 S. 1 SGB II). Vorrang gegenüber den Leistungen nach dem SGB II hat die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§41 ff. SGB XII.

Von einem Nachschaden spricht man in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ein Versicherter nach einem Arbeitsunfall einen privaten Unfall erleidet, durch den sich die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erhöht. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden in diesem Fall selbst dann nicht erhöht, wenn der Arbeitsunfall zum zweiten Unfall beigetragen hat.




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