Vermittlungsgutschein

Im Sozialrecht :

Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturan- passungsmassnahme haben, haben einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein, wenn sie nach 3 Monaten Arbeitslosigkeit noch nicht vermittelt sind oder in einer geförderten Arbeitsbe- schaffungs- oder Strukturanpassungsmassnahme stehen (§42lg SGB III). Durch den Vermittlungsgutschein wird die Agentur für Arbeit verpflichtet, bei einer Vermittlung des Arbeitslosen durch piripn nrivatpn ArhpitQvprmittlpr in pinp snyifllvprsirhprnnosnflirh- tige Beschäftigung mit mindestens 15stündiger wöchentlicher Arbeitszeit die Vermittlungsvergütung zu zahlen (§ 421 g Abs. 1 SGB III). Der Vermittlungsgutschein ist drei Monate gültig (§ 421 g Abs. 1 SGB III). Er wird in Höhe von 2000€ ausgestellt (§421g Abs. 2 SGB III). Die Vergütung der Agentur für Arbeit wird unmittelbar an den privaten Vermittler ausbezahlt. Bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses werden zunächst 1000 € gezahlt. Der Restbetrag wird nach sechsmonatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt (§421g Abs. 2 SGB III). Keine Vergütung erhält ein von der Agentur für Arbeit beauftragter Vermittler. Nicht vergütet wird ferner die Vermittlung des Arbeitslosen an einen Arbeitgeber, bei dem er im letzten Jahr vor der Arbeitslosigkeit mindestens drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, sowie die Vermittlung in ein von vornherein auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis (§ 421 g Abs. 3 SGB III).

Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben und nach einer Arbeitslosigkeit von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen V. Mit dem V. verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der V. gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten.

Der V. wird in Höhe von 2000 EUR ausgestellt. Die Vergütung wird i. H. v. 1000 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, wobei die Leistung unmittelbar an den Vermittler erfolgt.

Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht nach geltender Rechtslage nur bis zum 31. 12. 2010 (§ 421 g SGB III).




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