Strukturanpassungsmassnahme

Im Sozialrecht :

Öffentlich-rechtliche Träger erhalten in der Arbeitsförderung einen Zuschuss zu den Kosten von Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur und zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Studierende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei familienversichert, wenn ihre Mutter oder ihr Väter Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse ist (§10 SGB V). Besteht keine Familienversicherung, sind sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig bis zum 14. Fachsemester bzw. zur Vollendung des 30. Lebensjahres (§5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Von dieser Versicherungspflicht können sich die Studierenden während der ersten drei Monate des Studiums befreien lassen. Üben die Studierenden eine Beschäftigung neben dem Studium aus, sind sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei (§ 6 SGB V). Zur sozialen Pflegeversicherung gilt das zur Krankenversicherung Gesagte entsprechend (s. § § 20 ff. SGB XI). In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Studierende versicherungspflichtig (§2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII). Der Unfallversicherungsschutz gilt auf dem Weg von und zur Hochschule (Wegeunfall) und bei Hochschulveranstaltungen; die Ausführungen zum Arbeitsunfall gelten insoweit entsprechend. Studierende, die Halb- oder Vollwaisen sind, erhalten während des Studiums Waisenrente. In der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Studierende, die Halb- oder Vollwaisen sind, während des Studiums Waisenrente. In der Arbeitsförderung erhalten Studierende grundsätzlich kein Arbeitslosengeld. Nur wenn sie nachweisen können, dass eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ein ordnungsgemässes Studium nicht beeinträchtigt, können sie ausnahmsweise Arbeitslosengeld beanspruchen. In der sozialen Entschädigung erhalten Studierende, die Halb- oder Vollwaise sind, während des Studiums Waisenrente. Studierende an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, die selbst kein ausreichendes Einkommen und Vermögen haben und deren Ehegatte bzw. Eltern nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, haben Anspruch auf BAföG. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe sind bei Studierenden grundsätzlich ausgeschlossen (§§ 7 SGB II, 22 SGB XII).




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