Ansparabschreibung

Investitionsabzugsbetrag.

wird ab 2007 durch die Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe ersetzt. Bis 2006 wurden kleinere und mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler durch die A. begünstigt. Demnach konnten diese im Jahr der Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 I, II EStG Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen (§ 7 g I EStG). Voraussetzung war u. a., dass das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung im inländischen Betrieb verblieb und jedenfalls fast ausschließlich betrieblich genutzt wurde. Da für die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts zuvor eine Rücklage gebildet werden musste, sog. Anspar-Rücklage, handelte es sich ihrem Charakter nach nicht um eine echte Abschreibung, sondern um die Auflösung einer Rücklage. Eine Ausnahme bestand für Existenzgründer (§ 7 g VII EStG); diese brauchten für Anschaffung und Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern im Jahr der Betriebseröffnung keine Rücklage bilden.




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