Investitionsabzugsbetrag

Löst durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. 8. 2007, BGBl. I 2007, 1912; BStBl. I 2007, 630 für die Anschaffung (neu oder gebraucht) oder die Herstellung eines ab-nutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgutes nach dem 31. 12.2007 die Ansparabschreibung mit vorheriger Bildung einer Ansparrücklage 1. 1. 2008 ab (§ 7g EStG a. E und n. E).
Wegen Einzelheiten zur bisherigen Ansparabschreibung siehe BMF vom 25. 2. 2004, BStBl. I 2003, 337 und vom 30. 10.2007, BStBl. 2007, 790.

1.
Der I. erlaubt mittelständischen Betrieben im Vorgriff auf künftige Investitionen ihren Gewinn zu mindern. Diese Zielrichtung ist im Wesentlichen deckungsgleich mit der früheren Anspar-Rücklage und der Ansparabschreibung. Allerdings unterscheiden sich die Voraussetzungen. Die Grenzen für die Werte des Betriebsvermögens sind gegenüber der Anspar-Rücklage angehoben worden. So darf das Betriebsvermögen bei bilanzierenden Gewerbetreibenden/Freiberuflern am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, nicht mehr als 235 000 EUR (für in 2009 und 2010 endende Wirtschaftsjahre: 335 000 EUR), bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung 100 000 EUR (2009 und 2010: 200 000 EUR) betragen. Bei bilanzierenden oder ihren Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelnden Landwirten darf der Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten Flächen nicht mehr als 125 000 EUR (für in 2009 und 2010 endende Wirtschaftsjahre 175 000 EUR) betragen.

2.
Begünstigt ist der Erwerb von abnutzbaren beweglichen Anlagevermögen. Auch gebrauchte Wirtschaftsgüter werden hier erfasst. Die Rücklage ist für jede einzelne Investition zu bilden und in der Buchführung zu kennzeichnen. Dazu muss die Investitionsabsicht glaubhaft gemacht werden. Die voraussichtliche Investition ist genau zu bezeichnen (Funktion, Höhe der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Höhe des Investitionsabzugs). Die Investitionsfrist erstreckt sich auf drei Jahre. Innerhalb dieser Zeit muss die geplante Investition realisiert werden. Die Höhe des Abzugsbetrages darf bis 40 v. H. der voraussichtl. Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, das angeschafft/hergestellt werden soll, betragen. Die Summe aller, d. h. im laufenden und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren vorgenommener Abzugsbeträge darf je Betrieb 200 000 EUR nicht übersteigen. Sonderregelungen für Existenzgründer gelten nicht.
Unterbleibt die Investition, ist der Abzug wieder rückgängig zu machen. Die sich dadurch ergebende Steuernachzahlung ist mit 6 v. H. zu verzinsen. S. a. Ansparrücklage.




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