Arbeitsbeschaffungsmassnahme

Im Sozialrecht :

Arbeitsbeschaffungsmassnahmen sind von den Agenturen für Arbeit finanzierte Massnahmen, mit denen die Beschäftigung von Ar-

beitslosen vor allem in gemeinnützigen Projekten finanziert wird. Hiermit soll die Fähigkeit der zugewiesenen Arbeitnehmer zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten oder wiederhergestellt werden. In der Arbeitsförderung können (Ermessen) die Träger von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen von den Agenturen für Arbeit mit Zuschüssen gefördert werden, wenn sie von der Agentur für Arbeit zugewiesene Arbeitnehmer in Massnahmen beschäftigen, die dazu dienen, insbesondere bei hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzubauen und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, zumindest vorübergehend eine Beschäftigung zu ermöglichen, in denen zusätzliche im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden, eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist und mit den von der Agentur für Arbeit zugewiesenen Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse begründet werden (§ 260 Abs. 1 SGB III). Vorrangig gefördert werden Massnahmen, bei denen damit zu rechnen ist, dass die Eingliederungsaussichten der in die Massnahme zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich verbessert werden (§260 Abs. 2 SGB III). Die Förderung beinhaltet Lohnkostenzu- schüsse zwischen 900 € und 1300 € je nach erforderlicher Qualifikation (§264 Abs. 1 SGB III). Eine verstärkte Förderung für weitere Kosten mit einer Pauschale von bis zu 300 € je geförderten Arbeitnehmer erfolgt, wenn die Finanzierung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann und an der Durchführung der Massnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht (§266 SGB III). Bei schwerbehinderten Beschäftigten sind für die Dauer der Zuweisung auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zu übernehmen (§270a SGB III). Die Arbeitsbeschaffungsmassnahmen dürfen i.d.R. nur 12 Monate gefördert werden (§267 Abs. 1 SGB III). Die bei Verlängerung einer Förderung erbrachten Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die vom Träger bei der Antragstellung abgegebene Verpflichtung zur Übernahme eines zugewiesenen Arbeitnehmers in ein Dauerarbeitsver- hältnis nicht erfüllt wird oder das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Förderungszeitraums beendet wird (§268 SGB III). Die Agentur für Arbeit soll einen zugewiesenen Arbeitnehmer abberufen, wenn sie ihm einen zumutbaren Aus- bildungs- oder Arbeitsplatz vermitteln oder ihn durch eine zumutbare Berufsausbildung oder Massnahme der beruflichen Weiterbildung fördern kann (§261 S. 1 SGB III). Die Träger oder die durchführenden Unternehmen haben spätestens bei Beendigung der Beschäftigung des geförderten Arbeitnehmers eine Teilnehmerbeurteilung für die Agentur für Arbeit auszustellen, in der Aussagen über die weiteren Entwicklungsmöglichkeiten des Beschäftigten enthalten sein müssen (§261 SGB III). Während der Teilnahme an einer Arbeitsbeschaffungsmassnahme besteht keine Versicherungspflicht in der Arbeitsförderung (§ 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III). Dies hat zur Folge, dass mit der Arbeitsbeschaffungsmassnahme kein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben werden kann. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Arbeitsbeschaffungsmassnahme eine der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§16 SGB II). Bezüglich der Leistungsvoraussetzungen und des Leistungsinhalts gilt das zur Arbeitsförderung Gesagte entsprechend.

, Abk. ABM: Von einer Agentur für Arbeit (früher: Arbeitsamt) gefördertes Arbeitsvorhaben, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem zusätzliche Arbeiten durchgeführt werden. Arbeiten sind dann zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung gar nicht oder erst später ausgeführt würden. Die ABM ist im Einzelnen in den §§260-270 SGB III geregelt. Dabei führt die Agentur selbst die ABM nicht durch. Sie bedient sich vielmehr sog. Träger, z. B. der Wohlfahrtsverbände, der Einrichtungen der Gewerkschaften und Berufsförderungswerke. Diese erhalten von der Agentur förderungsbedürftige Arbeitnehmer (arbeitslose, arbeitssuchend gemeldete Versicherte) zugewiesen. Ziel ist es, die zugewiesenen Arbeitnehmer durch ABM beruflich zu stabilisieren, zu qualifizieren und dadurch deren Eingliederungschancen zu erhöhen.
Jedoch soll dabei staatliche Konkurrenz in Gestalt privatwirtschaftlicher Betätigung auf dem freien Markt begrenzt werden. Bevorzugte Maßnahmen für die Förderung als ABM sind solche, die die Voraussetzung für die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen erheblich verbessern oder Arbeitsgelegenheiten für Arbeitnehmer mit besonderen Vermittlungserschwernissen, wie z. B. für schwerbehinderte Arbeitslose, schaffen.




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