Arbeitsassistenz

Im Sozialrecht :

Arbeitsassistenz bezeichnet die Unterstützung behinderter Menschen (Behinderung) am Arbeitsplatz durch eine Hilfsperson (z.B. einen blinden Arbeitnehmer durch eine Vorlesekraft). Sie soll schwerbehinderten Menschen die Erlangung eines Arbeitsplatzes ermöglichen. Die Aufwendungen für die Arbeitsassistenz werden dem Betroffenen bzw. seinem Arbeitgeber ersetzt. Die Leistung ist auf drei Jahre befristet (§33 Abs. 8 S.2 SGB IX). Sie wird von den Integrationsämtern in Abstimmung mit den Rehabilitationsträgem organisiert (§33 Abs. 8 S. 3 SGB IX). Die Arbeitsassistenz gehört zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitsförderung, der sozialen Entschädigung und der Sozialhilfe. In der Arbeitsförderung kann die Leistung während der Teilnahme an einer Massnahme der beruflichen Aus- oder Weiterbildung einschliesslich der Berufsvorbereitung sowie blin- dentechnischer oder vergleichbarer spezieller Grundausbildungen geleistet werden (§ 109 Abs. 1 S. 1 SGB III i.V.m. § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX), wenn ihre Teilhabe am Arbeitsleben nicht bereits durch allgemeine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Arbeitsförderung erreicht wird. Werden schwerbehinderte Menschen in einer Arbeitsbeschaffungsmassnahme beschäftigt, sind für die Dauer der Beschäftigung auch die Kosten einer Arbeitsassistenz zu übernehmen (§ 270a Abs. 1 S. 1 SGB III).




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