Anklageschrift

die zur Anklageerhebung grds. notwendige schriftliche Anklage. Sie hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz); ferner sind die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll und ggfs. der Verteidiger anzugeben. In der A. muß auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt werden (außer bei einer Anklage vor dem Strafrichter).

Die A. ist dem Angeschuldigten vom Gerichtsvorsitzenden zuzustellen, damit er die Möglichkeit erhält, vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens einzelne Beweiserhebungen zu beantragen oder Einwendungen zu erheben.

wird von der Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen oder der Voruntersuchung bei hinreichendem Tatverdacht für eine strafbare Handlung (Straftat) bei Gericht eingereicht (Anklageerhebung). Die A. muss den Angeschuldigten, die Straftat, Ort und Zeit der Tat, die Merkmale der Tat sowie die anzuwendenden Strafvorschriften (= Anklagesatz), die Beweismittel und das zuständige Gericht bezeichnen u. das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, ausgenommen bei A. zum Amtsrichter als Einzelrichter, enthalten. Bei einer Privatklage wird die A. vom Privatkläger eingereicht.

(§§ 199ff. StPO) ist die zur Anklageerhebung grundsätzlich erforderliche schriftliche Anklage. Sie enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen, den Anklagesatz (§ 200 I 1 StPO), die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und die Angabe des Verteidigers (§ 200 I 2 StPO) sowie - nicht notwendig bei bestimmten Strafsachen - die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (§ 200 II StPO). Durch Einreichung der A. bei dem zuständigen Gericht nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird die öffentliche Klage ( Anklage) erhoben (§ 170 I StPO). Lit.: Solbach, G./Klein, Anklageschrift, 12. A. 2004; Wolters, G./Gubitz, M., Die Anklageschrift in der strafrechtlichen Assessorklausur, JuS 1999, 792

Schriftsatz der Staatsanwaltschaft, durch den im Strafverfahren Anklage erhoben wird und der neben den Akten sowie dein Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens an das Gericht übermittelt wird. Sie dient der Bestimmung des Prozessgegenstandes und hat insoweit eine Umgrenzungsfunktion; gleichzeitig kommt ihr eine Informationsfunktion für den Angeklagten zu, der sich anhand der Angaben sachgerecht verteidigen können muss. Gemäß § 200 Abs. 1 S.1 StPO ist der Anklagesatz Hauptteil der Anklageschrift. In ihm sind zu bezeichnen:
— die Personalien des Angeschuldigten
die diesem zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung, d. h. die Tat im prozessualen Sinn gemäß § 264 StPO. Hierbei muss das konkrete Tatgeschehen als Lebensvorgang und historisches
Ereignis unverwechselbar nach bestimmten Tatumständen so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, was dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird.
Insbesondere in umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen führt dies häufig zu Anklagesätzen von erheblichem Umfang und Schwierigkeiten bei der Verlesung in der Hauptverhandlung. Nach BGH NStZ 2008, 315, genügt der Anklagesatz bei einer Vielzahl gleichartiger Straftaten der Umgrenzungs- und Informationsfunktion, wenn über die Angabe der Zahl der Taten, des Gesamtschadens und des gesamten Tatzeitraums hinaus die gleichartigen Taten gruppiert bezeichnet werden und wenn die Einzelheiten im wesentlichen Ermittlungsergebnis detailliert (etwa tabellarisch) aufgelistet werden.
— die gesetzlichen Merkmale der Straftat, d. h. die Merkmale des abstrakten Tatbestandes, unter den der Lebenssachverhalt subsumiert werden kann. Dabei sind auch Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen zu treffen.
— die angewendeten Strafvorschriften, die insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes von Bedeutung sind. Hierbei sind zunächst die Strafvorschriften des besonderen Teils des StGB, bei Qualifikationen auch der Grundtatbestand, bei Antragsdelikten auch die den Strafantrag voraussetzende Norm genau zu bezeichnen. Bei der anschließenden Auflistung der Strafvorschriften des allgemeinen Teils sind insb. die Vorschriften zu Teilnahmeformen, Versuch, Strafmilderungsgründe und das Konkurrenzverhältnis zu berücksichtigen.
Ferner sind in der Anklageschrift ggf. der Verteidiger und die Beweismittel zu benennen (§ 200 Abs. 1 S.2 StPO). Mit Ausnahme der Anklage zum Strafrichter und zum Jugendrichter muss in der Anklageschrift das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt werden (Nr.112 RiStBV). Weitere Einzelheiten zur Form der Anklageschrift, die in den Bundesländern nicht einheitlich ist, regelt Nr. 110 RiStBV. Nicht abschließend geklärt sind die Reaktionsmöglichkeiten des Gerichts bei Mängeln der Anklageschrift: Neben der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens bei gravierenden Mängeln kommt (ibs. bei mangelnder Identifizierung von Angeklagtem oder Tat sowie formalen Mängeln) eine Rückgabe zur Mängelbeseitigung an die Staatsanwaltschaft in Betracht. Des Weiteren ist eine Neufassung des Anklagesatzes durch den Eröffnungsbeschluss möglich.

Entschließt sich der StA nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, die Anklage zu erheben, so reicht er bei Gericht eine A. mit den Akten und dem Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens ein. Die A. muss den Angeschuldigten, die Straftat mit Ort und Zeit und die gesetzlichen Tatmerkmale sowie die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnen (Anklagesatz); auch sind die Beweismittel, das angerufene Gericht und ggf. der Verteidiger anzuführen. Die A. muss das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wiedergeben (außer in Strafsachen vor dem Einzelrichter), § 200 StPO. Über die weitere Behandlung der A. Eröffnungsverfahren, ferner Nachtragsanklage.




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