Schuldunfähigkeit

Schuldunfähig oder deliktsunfähig ist nach § 19 StGB, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist.
Nicht bestraft werden kann nach § 20 StGB auch, wer bei der Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Als krankhafte seelische Störungen kommen beispielsweise hirnorganische Krampfleiden wie Epilepsie, Psychosen nach Hirnverletzungen, Erkrankungen des Zentralnervensystems bei der Alzheimerkrankheit oder auch Altersschwachsinn in Betracht. Auch nach dem Genuss von Rauschmitteln oder bei Trunkenheit kann die Schuldfähigkeit ausgeschlossen sein. In der Regel kann bei Alkoholgenuss ab einem Alkoholgehalt von drei Promille Schuldunfähigkeit erwogen werden. Da die Menschen jedoch auf Alkohol sehr unterschiedlich reagieren, gilt dies lediglich als Richtwert. Die Gerichte haben im Einzelfall, eventuell mit der Hilfe eines Sachverständigen, zu prüfen, ob bereits bei einem geringeren Promillegehalt des Täters, beispielsweise im Zusammenhang mit Medikamenten, oder erst ab einem höheren Promillegehalt, etwa wenn es sich beim Täter um einen trinkgewohnten Alkoholiker handelt, Schuldunfähigkeit in Betracht gezogen werden muss. Zu beachten ist allerdings, dass gegebenenfalls bei Volltrunkenheit eine Strafbarkeit wegen Vollrausch gemäß §323a StGB infrage kommt. Als tief greifende Bewusstseinsstörung gelten u. a. Schwere Übermüdung, Schlaftrunkenheit oder Erschöpfungszustände. Auch ein Affekt, also ein nur kurze Zeit anhaltender Zustand hochgradiger Erregung, wie beispielsweise bei übermächtiger Wut, kann Schuldunfähigkeit zur Folge haben.
Siehe auch Affekt, Deliktsfähigkeit, Vollrausch

das Fehlen der Fähigkeit, schuldhaft zu handeln. Sie ist ein Schuldausschließungsgrund, Schuldfähigkeit.

ist die Unfähigkeit, schuldhaft zu handeln bzw. das Fehlen der Schuldfähigkeit. Die S. ist Zurechnungsausschließungsgrund (Strafausschließungsgrund). Schuldunfähig sind Kinder und Geisteskranke (vgl. §§ 827ff. BGB, 20 StGB)

Schuldfähigkeit.

Die Schuldunfähigkeit ist Schuldausschließungs-, die verminderte Schuldfähigkeit Strafmilderungsgrund.

Nach § 20 StGB ist eine Tatschuld nicht vorhanden, a) wenn der Täter die Straftat in krankhafter seelischer Störung oder tiefgreifender Bewusstseinsstörung begangen hat oder wenn Schwachsinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit bestand und b) wenn er infolgedessen unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wenn also die Einsichtsfähigkeit (und demzufolge die Einsicht) oder die Steuerungsfähigkeit fehlten. Die im Tatzeitpunkt bestehende krankhafte seelische Störung kann hirnorganische Ursachen haben (exogene Psychose), z. B. angeborene Epilepsie, hirnarteriosklerotische Demenz, oder aus dem Bereich der Schizophrenie oder manischen Depression herrühren (endogene Psychose). Die Bewusstseinsstörung ist tiefgreifend bei nichtkrankhaften Zuständen, z. B. infolge Schlaftrunkenheit, Übermüdung u. dgl., wenn sie das Persönlichkeitsgefüge schwerwiegend beeinträchtigt, u. U. auch ein hochgradiger Affektzustand, ferner Volltrunkenheit (hier kommt Strafbarkeit wegen schuldhaften Vollrauschs, § 323 a StGB, in Frage). Als seelische Abartigkeiten kommen außer Schwachsinn (Idiotie, Imbezillität, Debilität) schwere Psychopathien, Neurosen oder Triebstörungen sowie Taubstummheit mit Beeinträchtigung des Persönlichkeitskerns in Frage.

Ist aus einem der unter a) und b) genannten Gründe die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zwar nicht ausgeschlossen, aber erheblich vermindert, so kann (nicht muss!) Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen gewährt werden (§§ 21, 49 I StGB). In Betracht kommen Psychopathien oder Trunkenheit geringeren Grades, leichtere Formen von Demenz oder Debilität, Neurosen usw. Dagegen scheiden bloße Charaktermängel oder kriminelle Veranlagung aus.

Hat der Täter eine Straftat im Zustand der S. begangen, die Ursache aber bei voller oder nur verminderter Schuldfähigkeit gesetzt, so kommt eine actio libera in causa in Betracht. Wegen der Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Anwendung des § 20 oder § 21 StGB vgl. § 63 StGB u. Maßregeln der Besserung und Sicherung (1), Sicherungsverfahren.

Kinder bis 14 Jahren sind nach § 19 StGB schuldunfähig (Strafmündigkeit, Schuldfähigkeit).




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