Unterbringung

Der Staat kann einer Person einen Aufenthaltsort zuweisen und sie notfalls zwangsweise dorthin bringen. Diese Unterbringung erfolgt meist, um die betreffende Person einer Heilbehandlung oder auch nur einer regelmäßigen Pflege und Betreuung zuzuführen. So gibt es die Unterbringung Minderjähriger (Minderjährigkeit) in Heimen im Rahmen der Jugendhilfe, die Unterbringung Geisteskranker in psychiatrischen Krankenhäusern, die Unterbringung von Personen, die an ansteckenden Krankheiten leiden, in Isolierstationen, und die Unterbringung psychisch kranker Straftäter in psychiatrischen Krankenhäusern, Entziehungs- oder sozialtherapeutischen Anstalten. Da alle diese Unterbringungen eine Beschränkung der Freiheit der Betroffenen bedeuten, ist ihre (endgültige) Anordnung jeweils einem Richter vorbehalten. Auch wenn Unterbringungen durch gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormünder, Pfleger) erfolgen, müssen sie von einem Richter genehmigt werden.

Freiheitsentziehung

. Im Strafrecht (§§ 63 ff. StGB) ist die U. in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung eine Massregel der Besserung u. Sicherung. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen u. zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr ausser Verhältnis steht (§ 62 StGB). Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (Schuld) begangen hat u. dass seine U. in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige U. in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öfftl. Sicherheit es erfordert (§ 126 a StPO). Der Unterbringungsbefehl tritt an die Stelle des Haftbefehls ; die meisten der für diesen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

ist die Beschaffung einer Unterkunft für einen Menschen. Im Verwaltungsrecht kommt die zwangsweise U. eines Menschen in einer Anstalt zur Beseitigung einer Störung in Betracht, wobei nach Art. 104 GG die Freiheit des Menschen nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes (Freiheitsentziehungsgesetz) und nur unter Beobachtung der darin beschriebenen Formen beschränkt werden kann und über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden hat. Im Strafrecht ist die U. in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt sowie in der Sicherungsverwahrung eine Maßnahme der Besserung und Sicherung (§61 StGB). Eine einstweilige U. in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt kann vom Gericht nach § 126 a StPO angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Lit.: Pardey, K., Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 2000; Marschner, R./Volckart, B., Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. A. 2001; Pommer, S., Unterbringung im Rechts vergleich, 2003; Hüttner, G., Die Unterbringung Obdachloser, 4. A. 2007; Reitzig, K., Die polizeirechtliche Beschlagnahme von Wohnraum, 2004

von Kindern, Personen mit übertragbaren Krankheiten, Geisteskranken usw. Anstaltsunterbringung, Infektionsschutzgesetz Unterbringungsgesetze, Vormund, Betreuung. Über U. in psychiatrischem Krankenhaus, Entziehungsanstalt, Sicherungsverwahrung, sozialtherapeut. Anstalt Maßregeln der Besserung und Sicherung (1-4, 8).




Vorheriger Fachbegriff: Unterbrechung eines Verfahrens | Nächster Fachbegriff: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen