Anstaltsunterbringung

1) Strafverfahren: Unterbringung in Heil- und Pflegeanstalt zur Vorbereitung eines Gutachtens über Geisteszustand des Beschuldigten; Anordnung des Gerichts, Unterbringung nur bis zu 6 Wochen (§81 StPO); durch Urteil: Unterbringung in Heil- und Pflegeanstalt, Trinkerheil-od. Entziehungsanstalt (§ 42a StGB), bei Jugendlichen ist Heimunterbringung möglich (§
9 JugendgerichtsG, Erziehungsmassregel); 2) Zivilrecht: Bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern, Fürsorgeerziehung; an geistigen oder körperlichen Mängeln Leidende können von den Eltern, vom Vormund oder Gebrechlichkeitspfleger in einer geeigneten Anstalt untergebracht werden. Vormund und Pfleger bedürfen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei Unterbringung in einer geschlossenen Anwalt (§ 1800 Abs. 2 BGB). A. eines Volljährigen ist nur mit dessen Genehmigung möglich, es sei denn, er ist geschäftsunfähig; 3) aus präventivpolizeilichen Gründen: Unterbringung durch Anordnung des Gerichts nach dem BundesseuchenG und G zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten; einstweilige Unterbringung nur bis zu 6 Wochen (§11 des G.es, Art. 104 GG). Geisteskranke, Geistesschwache, Rauschgift- u. Alkoholsüchtige, wenn gemeingefährlich oder selbstgefährlich nach den Verwahrungsgesetzen der Länder.

1.
(Zivilrecht) Ein an geistigen oder körperlichen Mängeln leidender Minderjähriger kann im Rahmen der Personensorge von den Eltern oder vom Vormund in einer geeigneten Anstalt untergebracht werden. Eine A. durch die Eltern oder den Vormund, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (geschlossene Anstalt, psychiatrisches Krankenhaus), ist grundsätzlich nur mit vorheriger Genehmigung des Familiengerichts zulässig (diese kann nur nachgeholt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre); das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert (§§ 1631 b, 1800 BGB). Die A. eines Volljährigen, der unter Betreuung (3) steht, durch den Betreuer ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um eine Selbstgefährdung von ihm abzuwenden (nicht bei Gemeingefährlichkeit; hier nur unten 4) oder eine Untersuchung des Geisteszustands oder eine Heilbehandlung durchzuführen, deren Notwendigkeit der Betreute nicht zu erkennen vermag. Die A. bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1906 BGB). Das Verfahren in Unterbringungssachen ist in §§ 312 ff. FamFG, für die öffentlilch-rechtliche Freiheitsentziehung in §§ 415 ff. FamFG geregelt.

2.
(Strafverfahren) Über A. im Strafverfahren (psychiatrisches Krankenhaus, Entziehungsanstalt) Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus Maßregeln der Besserung und Sicherung (1, 2).

3.
(Infektionsschutz) Die Absonderung von Personen, die bestimmte übertragbare Krankheiten haben oder in diesem Verdacht stehen, in Krankenhäusern zur Quarantäne ist nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes zulässig. Das Verfahren richtet sich nach §§ 415 ff. FamFG. Die Unterbringung darf, da sie eine Freiheitsentziehung darstellt, nur durch den Richter angeordnet werden (Art. 104 GG).

4.
(Sonst. öff. Recht) Die A. von Geisteskranken, Geistesschwachen und rauschgift- oder alkoholsüchtigen Personen, die gemeingefährlich oder selbstgefährlich sind und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, in Verwahrungs- oder Entziehungsanstalten ist außerhalb des Strafverfahrens nach den Unterbringungsgesetzen der Länder - sog. Verwahrungsgesetze - zulässig. Die Landesgesetze bestimmen die materiellrechtl. Voraussetzungen für die A.; zum Verfahren s. o. 1 a. E.

5.
Über die - vorübergehende - Unterbringung zur Beobachtung auf den Geisteszustand (bei Jugendlichen auch über den Entwicklungsstand) im Straf- oder Betreuungsverfahren Beobachtung in einem psychiatr. Krankenhaus.




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