Heil- und Pflegeanstalt

frühere Bezeichnung für psychiatrisches Krankenhaus; Krankenanstalt für die Behandlung seelisch Kranker. Die zwangsweise Unterbringung in einer H. - u. P. erfolgt insbes. als Maßregel der Besserung und Sicherung, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und eine Gesamtwürdigung von Täter und Tat weitere erhebliche, die Allgemeinheit gefährdende, rechtswidrige Taten infolge seines Zustandes erwarten läßt; einstweilige Unterbringung.

vorwiegend zur Unterbringung und Behandlung seelisch Kranker bestimmte Anstalten (früher "Irrenanstalt"). Verbringung in eine H. ist eine gerichtlich verhängte Massregel der Sicherung und Besserung für unzurechnungsfähige oder vermindert zurechnungsfähige Geisteskranke oder Taubstumme (Zurechnungsunfähigkeit), wenn sie eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen haben und die öffentliche Sicherheit ihre Unterbringung erfordert, § 42b StGB. Das Gericht überprüft die Erforderlichkeit der Unterbringung in regelmässigen Abständen. Die zwangsweise Unterbringung ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig und bedarf immer der richterlichen Anordnung (Anstaltsunterbringung). Bestimmte Persönlichkeitsrechte (nicht die Menschenwürde) dürfen in der H. eingeschränkt werden, soweit dies zur Sicherheit des Kranken erforderlich ist (z.B. Verbringung in Isolierräume). Trinkerheilanstalt. Zum Verfahren Sicherungsverfahren.

ist das Krankenhaus für die Behandlung seelisch Kranker. Die zwangsweise Unterbringung in einer H. bedarf wegen des dafür erforderlichen Eingriffs in die Freiheit des Betroffenen der richterlichen Anordnung oder Bestätigung (vgl. Art. 104 GG).




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