Taubstumme

Verantwortlichkeit u. Strafbarkeit ist von ihrer Einsichtsfähigkeit abhängig (§ 55 StPO, § 828 BGB). Dem strafrechtl. beschuldigten T.n ist stets Pflichtverteidiger zu bestellen, soweit er keinen Wahlverteidiger hat (§ 140 StPO). - T. können Pflegschaft beantragen (§ 1910 BGB). Vergl. auch Stumme.

Schuldunfähigkeit; Testierfähigkeit.




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