Wahlverteidiger

der vom Beschuldigten zur Wahrnehmung seiner Rechte gewählte Verteidiger, im Gegensatz zum Pflichtverteidiger, der dem Beschuldigten vom Gericht bestellt wird.

Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Strafverfahrens eines Verteidigers bedienen. Hierzu kann er i.d.R. jeden bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt sowie jeden Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule (Professoren, Dozenten) auswählen (§§ 137f. StPO). Macht der Beschuldigte in Fällen notwendiger Verteidigung von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, wird ein Pflichtverteidiger bestellt.

Verteidiger.

(§§ 137 ff. StPO) ist der Verteidiger, den der Beschuldigte - oder sein gesetzlicher Vertreter - gewählt hat. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen. Zu Wahlverteidigern können grundsätzlich die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. Lit.: Knell-Saller, /., Der Sicherungs Verteidiger, 1995

ist im Gegensatz zum Pflichtverteidiger der vom Beschuldigten gewählte Verteidiger im Strafverfahren. Das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens (auch im Ermittlungsverfahren) eines Verteidigers als Beistand zu bedienen, ergibt sich aus § 137 Abs. 1 S.1 StPO. Ein selbstständiges Recht auf Wahl eines Verteidigers hat gemäß § 137 Abs. 2 StPO der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten. Die Zahl der Wahlverteidiger ist auf drei beschränkt, um eine Verschleppung des Verfahrens zu verhindern.
In einer Anwaltssozietät gelten grundsätzlich alle Mitglieder als Verteidiger, sodass bei mehr als drei Mitgliedern eine ausdrückliche Beschränkung erforderlich ist. Zeigen mehr als drei Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an, weist das Gericht gemäß § 146 a Abs. 1 S.2 StPO alle zurück.
Der Wahlverteidiger erlangt seine Rechtsstellung mit Abschluss des Verteidigervertrages. Eine Form für den Nachweis der Rechtsstellung ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben; lediglich für die gesetzliche Zustellungsvollmacht des § 145a StPO ist die Aktenkundigkeit durch Vorliegen einer Vollmachtsurkunde erforderlich. Gemäß § 138 Abs. 1 StPO können alle bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen als Verteidiger gewählt werden; andere Personen gemäß Abs. 2 mit Genehmigung des Gerichts. Abweichend sieht § 392 Abs. 1 AO für das Steuerstrafverfahren vor, dass auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden können, soweit die Finanzbehörde das Verfahren selbstständig durchführt.

ist der vom Beschuldigten zur Wahrnehmung seiner Rechte im Strafverfahren gewählte Verteidiger (im Gegensatz zum gerichtlich bestellten Pflichtverteidiger). Der Beschuldigte, ggf. auch sein gesetzlicher Vertreter, kann in jeder Lage des Verfahrens einen W. heranziehen, darf aber höchstens drei W. haben (§ 137 StPO). Vor der ersten Vernehmung durch Richter, StA oder Polizei ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er schon vorher einen Verteidiger konsultieren darf, auch zwecks Beratung, ob er zur Sache aussagen soll (§§ 136 I 2, 163 a III, IV 2 StPO; s. a. Vernehmungen im Strafverfahren). Über Auswahl und Befugnisse des W. Verteidiger.




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