Steuerberater

Steuerfachmann, der geschäftsmäßig gegen Entgelt seine Auftraggeber in Steuersachen berät, vertritt und bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten (z.B. Aufstellung einer Steuerbilanz) Hilfe leistet. Zur Prüfung als S. ist ins bes. zuzulassen, wer ein rechts- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat und danach drei Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens hauptberuflich praktisch tätig war.

1) St. und Steuerbevollmächtige leisten geschäftsmässig gegen Entgelt Hilfe in Steuersachen. Sie haben die Aufgabe, ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehört u. a. auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen (Steuerstrafrecht) und bei der Erfüllung von steuergesetzlichen Buchführungspflichten, insbes. auch die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. St. und Steuerbevollmächtigte müssen eine besondere Vorbildung besitzen. St. werden durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (Ministerium), Steuerbevollmächtigte durch die Oberfinanzdirektion bestellt. - 2) St. und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf als freien Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie bilden jeweils in dem Oberfinanzbezirk, in dem sie ihre berufliche Niederlassung haben, getrennte Berufskammem, die neben der Aufsichtspflicht die Aufgabe haben, die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern. Schuldhafte Pflichtverletzungen werden berufsgerichtlich bestraft; SteuerberatungsG.

(§§ 32 ff. StBerG) ist der steuerliche Beratungshilfe leistende Fachmann in Steuerangelegenheiten. Zur Prüfung als S. ist insbesondere zugelassen, wer ein rechtswissenschaftliches oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat und danach 3 Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens hauptberuflich praktisch tätig war (z.B. ein Rechtsanwalt, der seinen Beruf 3 Jahre ausgeübt hat). Die Tätigkeit des Steuerberaters ist freier Beruf. Sie ist im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten näher geregelt. Seit 1994 ist die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt in einer Kanzlei erlaubt. Partnerschaftsgesellschaften, Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind zulässig. Rechtstatsächlich gab es in Deutschland 2002 rund 71 000 S. Lit.: Gehre, H./Börstel, R. v., Steuerberatungsgesetz, 5. A. 2005; Beck’sches Steuerberaterhandbuch 2006/ 2007, hg.v. Pelka, J./Niemann, W, 2002; Charlier, R., Kommentar zur Steuerberatergebührenordnung, 2000; Bähr, H./Schurmann, W., Der Kurzvortrag in der Steuerberaterprüfung, 3. A. 2000; Eckert, W., Steuerberater- gebührenverordnung, 5. A. 2007; Steuerberater Rechtshandbuch (Lbl.), 4. A. 2002; Lauterbach, A., Berufsziel Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, 6. A. 2006

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Steuerberatungsgesetz; Steuerberatergebührenverordnung.




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