Niederlassung

die Begründung eines ständigen Wohnsitzes bzw. bei juristischen Personen eines Sitzes sowie dieser Sitz selbst. Jeder Kaufmann muß eine, kann aber auch mehrere N. (Haupt- und Zweig-N.) haben. Eine gewerbliche At stellen die zum dauernden Gebrauch eingerichteten Geschäftsräume dar oder (falls solche nicht vorhanden sind) die Wohnung.

die von einem Kaufmann gewählte Stelle seiner gewerblichen Betätigung (Geschäftslokal, andernfalls Wohnung). Der Ort der N. ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 29 HGB), Verlegung. Klagen gegen den Kaufmann, die auf den Geschäftsbetrieb der N. Bezug haben, können bei dem für die N. zuständigen Gericht erhoben werden (§21 ZPO). a. Hauptniederlassung, Zweigniederlassung.

ist die Begründung eines festen Sitzes (Wohnsitzes) und dieser Sitz selbst. Im Handelsrecht bedarf jeder Kaufmann einer N. (§ 29 HGB). Er kann neben einer Hauptniederlassung auch eine oder mehrere Zweigniederlassungen haben (vgl. § 13 HGB).

für einen Kaufmann zwingend einzurichtender Ort, von dem aus ein Handelsunternehmen kaufmännisch geleitet und betrieben wird und an den Mitteilungen gerichtet werden können. Für den Betrieb eines stehenden Gewerbes ist eine Niederlassung nicht erforderlich. Ein Handelsunternehmen kann mehrere Niederlassungen haben: eine Hauptniederlassung, die der Unternehmer als Ort der Leitung und Verwaltung seines Unternehmens wählt und die den Erfüllungsort nach §§269 Abs. 2, 270 Abs. 2 BGB sowie den Gerichtsstand nach §§ 17, 21 ZPO bestimmen kann sowie Zweigniederlassungen (auch Zweiggeschäft, Filiale) als Teil des Unternehmens mit gewisser Selbstständigkeit. Verschiedene selbstständige Handelsunternehmen müssen getrennte Niederlassungen haben, welche sich jedoch in denselben Räumlichkeiten befinden können.
Niederlassung eines Kaufmanns sind die Geschäftsräume, ansonsten die Wohnung des Kaufmanns. Die Niederlassung einer Handelsgesellschaft ist gleichzeitig auch deren Sitz. Weiterhin ist die Niederlassung maßgeblich für die handelsregisterrechtliche Eintragung.

Jeder Kaufmann muss für sein Handelsgewerbe eine N. haben, an der ihn Mitteilungen erreichen können. Als N. gelten die Geschäftsräume des Kaufmanns, sonst seine Wohnung. Betreibt ein Kaufmann mehrere selbständige Handelsgewerbe, so muss er für jedes eine N. haben; die mehreren N. können sich aber in den gleichen Geschäftsräumen befinden. Doch können auch für das einzelne Handelsgewerbe mehrere N. bestehen; dann ist die N., von der aus das gesamte Unternehmen geleitet wird, die Haupt-N., die übrigen sind Zweig-N. Der N. (Haupt-N.) entspricht bei einer Handelsgesellschaft deren Sitz. Der Ort der N. ist maßgebend für die Eintragung im Handelsregister (§ 29 HGB). Als gewerbliche N. bezeichnet man den zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr für den Betrieb eines Gewerbes genutzten Raum (vgl. § 42 II GewO). Eine N. ist für die Ausübung eines stehenden Gewerbes nicht erforderlich. S. a. örtliche Zuständigkeit des Gerichts (1).




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