Handelsrecht

Ein Teil des Privatrechts, das Sonderrecht der Kaufleute, ihrer Arbeitnehmer (der Handlungsgehilfen), ihrer Geschäfte und der Handelsgesellschaften (Gesellschaften). Das Handelsrecht war ursprünglich im Handelsgesetzbuch zusammengefaßt. Jetzt sind weite Teile in besonderen Gesetzen geregelt (zum Beispiel das Recht der Aktiengesellschaft im Aktiengesetz, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im GmbH-Gesetz, der Genossenschaft im Genossenschaftsgesetz, der Versicherungen im Versicherungsvertragsgesetz, des Wettbewerbs im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkunge). Für Prozesse auf dem Gebiet des Handelsrechts bestehen bei den Landgerichten besondere «Kammern für Handelssachen», die mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Kaufleuten (Handelsrichtern) als Beisitzern besetzt sind.

Sonderrecht für Kaufleute (Kaufmann), umfasst aber auch z. B. Schiffahrts-, Wechsel-, Warenzeichen- und Verlagsrecht. Das H. enthält nicht nur privatrechtliche, sondern auch öffentlich- rechtliche Bestimmungen, so z.B. die Vorschriften über Handelsregister, kaufmännische Buchführung, Firmen-Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht sowie Banken und Börsenrecht. Die wesentlichen Rechtsquellen des H.s sind: Handelsgesetzbuch, die handelsrechtlichen Nebengesetze z.B. Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, Wechselgesetz, ferner Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und allgemeine Geschäftsbedingungen.

umfasst die Gesamtheit der für Kaufleute (Kaufmann) geltenden Rechtsnormen des Privatrechts. Es ist insbesondere im Handelsgesetzbuch (HGB) mit mehreren Nebengesetzen u. Verordnungen geregelt. Zum H. i.w.S. zählen darüber hinaus das Gesellschaftsrecht, das Wertpapierrecht, das Bank- u. Börsenrecht sowie das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes (Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Warenzeichen).
Das HGB, das aus dem Jahre 1897 stammt u. zugleich mit dem BGB am 1.1.1900 in Kraft getreten ist, geht als kaufmännisches Sonderrecht den Vorschriften des BGB vor. Soweit es jedoch spezieller Regelungen ermangelt, sind die BGB-Bestimmungen ergänzend anzuwenden. Daneben spielen in der Praxis Handelsbrauch u. Handelsgewohnheitsrecht, aber auch internationale Vereinbarungen eine nicht unerhebliche Rolle. - Im Handelsverkehr unter Kaufleuten gelten andere Erwartungen u. Notwendigkeiten als im allgemeinen bürgerlichen Recht. Die Haftung ist verschärft, die Sorgfaltspflichten sind erhöht, die Verjährungsfristen verkürzt, das Vertrauen in den Rechtsschein wird besonders geschützt. Doch lässt sich nicht übersehen, dass das seit 1900 vielfach geänderte HGB an Bedeutung verloren hat. Das Recht der Handlungsgehilfen ist unter dem Einfluss des Arbeitsrechts neu gestaltet, das Recht der Handlungslehrlinge durch das Berufsbildungsgesetz (Berufsausbildung) abgelöst worden. Die Entwicklung des Vertragsrechts (Formularverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen) lässt die Vorschriften des HGB nur noch hilfsweise gelten. Das Aktienrecht ist unter Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen des HGB in einem eigenen Gesetz geregelt worden (Aktiengesellschaft). Der prinzipiellen Wettbewerbsfreiheit des liberal konzipierten HGB haben die gesetzlichen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die wirtschaftslenkenden Massnahmen auf nationaler und europäischer Ebene Zügel angelegt.

ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute (§§ lff. HGB, Art. 2 EGHGB), das vor allem im Handelsgesetzbuch geregelt ist. Teilweise wird es als Gesamtheit der Rechtssätze angesehen, die das Unternehmen in seiner eigenartigen Stellung und Bedeutung im Verkehrsleben regeln sollen (Unternehmensrecht). Grundlegender Bezugspunkt ist jedoch der Kaufmann (§§ 1 ff. HGB). In einem weiteren Sinn umfasst es das H. i.e. S., das Gesellschaftsrecht, das Wertpapierrecht, das Bankrecht und Börsenrecht, das Versicherungsrecht und das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes (bzw. bestimmter Immaterialgüter). Lit.: Brox, HJHenssler, M., Handelsrecht, 19. A. 2006; Hofmann, P., Handelsrecht, H.A. 2002; Klunzinger, E., Grundzüge des Handelsrechts, 13. A. 2006; Oetker, H., Handelsrecht, 3. A. 2003; Herber, R., Seehandelsrecht, 1999; Hübner, U., Handelsrecht, 5. A. 2004; Timm, W., Handels- und Wirtschaftsrecht, 3. A. 2004; Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, 3. A. 1999 (Band 11 des Münchener Kommentars zum BGB); Jung, P., Handelsrecht, 3. A. 2004; Wörlen, R., Handelsrecht, 8. A. 2006; Weiß, W./Herrmann, C., Welthandelsrecht, 2003; Alpmann, J., Handelsrecht, H.A. 2005; Kindler, P., Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht, 2006; Canaris, C., Handelsrecht, 24. A. 2006; Lettl, T., Handelsrecht, 2007

das besondere Privatrecht der Kaufleute, welches an den speziellen Bedürfnissen des kaufmännischen Rechtsverkehrs ausgerichtet ist.
Z.B. rasche Abwicklung im Gewährleistungsrecht gern. der §§377, 378 HGB; erhöhter Vertrauensschutz und Rechtsklarheit, vgl. §§5, 15, 366 HGB; Formerleichterungen wie z.B. § 350 Abs. 1 HGB; besondere Bräuche und Gepflogenheiten, vgl. §§ 353 f. HGB. Subsidiär bleibt das BGB anwendbar (Art.2 EGHGB).
Handelsrecht i. e. S. sind das Recht des Handelsstands (1.Buch des HGB) sowie das Recht der Handelsgeschäfte (4. Buch des HGB).
Zum Handelsrecht i. w. S. gehören das Recht der Handelsgesellschaften (Gesellschaftsrecht), die Vorschriften über die Handelsbücher, das Bank- und Börsenrecht, das Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, das Wertpapierrecht, das Versicherungsrecht und das Seehandelsrecht. Rechtsquellen sind also vornehmlich das Handelsgesetzbuch (HGB), handelsrechtliche Nebengesetze, aber auch Gewohnheitsrecht und Handelsbräuche sowie allgemeine Geschäftsbedingungen. Aufgrund des zunehmend globalen Handels, insbesondere im europäischen Raum, kam und kommt es zu einer verstärkten Rechtsvereinheitlichung, sodass auch internationale Vereinbarungen zu beachten sein können. Grundsätzlich gilt das Handelsrecht nur unter Kaufleuten (subjektives System). Teilweise reicht jedoch die einseitige Beteiligung eines Kaufmanns unter Beteiligung eines Nichtkaufmanns aus (vgl. § 345 HGB). Ausnahmsweise ist das Handelsrecht auch für Nichtkaufleute anwendbar (z.B. §§ 84 Abs. 4, 93 Abs. 3, 383 Abs. 2 S. 1 HGB). Nach Rechtsscheinsgrundsätzen können handelsrechtlich Normen für Scheinkaufleute und -gesellschaften gelten.
Zuständig für handelsrechtliche Streitigkeiten sind die Kammer für Handelssachen bei den Zivilgerichten, die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Schiedsgerichte.

ist das Sonderrecht des Kaufmanns. Es ist im Wesentlichen Privatrecht. Subsidiär gilt das bürgerliche Recht (Bürgerliches Gesetzbuch), dem die Rechtsnormen des Handelsgesetzbuchs (s. u.) als spezielle Regelung vorgehen (Art. 2 EGHGB). Das deutsche H. ist aus deutschen Stadtrechten hervorgegangen und stark beeinflusst vom italienischen und französischen H. (code de commerce). Unter H. i. e. S. versteht man das im HGB, in seinen Nebengesetzen und in verschiedenen, auf dem HGB beruhenden Verordnungen geregelte Recht. Eine Sonderstellung nimmt hierbei das Seehandels- und Binnenschifffahrtsrecht ein. Zum H. i. w. S. gehören das Gesellschaftsrecht, das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes, das Wertpapierrecht und das Bank- und Börsenrecht. Quelle des H. ist vor allem das HGB vom 10. 5. 1897 (RGBl. S. 219 m. Änd., insbes. umfassend durch das H.reformG vom 22. 6. 1998, BGBl. I 1474), das zusammen mit dem BGB am 1. 1. 1900 in Kraft getreten ist; es geht auf das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861 zurück, das die erste Kodifikation des deutschen H.s darstellt. Weitere Quellen sind zahlreiche das HGB ergänzende Nebengesetze und Verordnungen. Daneben gelten in gewissem Umfang Handelsgewohnheitsrecht (Gewohnheitsrecht) und Handelsbräuche (§ 346 HGB); ferner spielen im H. Allgemeine Geschäftsbedingungen eine große Rolle. Zusätzlich gelten im H. viele internationale Vereinbarungen. Das Wesen des H.s wird durch folgende Grundgedanken bestimmt: Das Vertrauen in den Rechtsschein wird besonders geschützt. Es wird berücksichtigt, dass nur gegen Entgelt gehandelt wird und die Geschäfte des Handelsverkehrs rasch abgewickelt werden. Um den H. beweglich zu gestalten, sind Formvorschriften aufgehoben oder aufgelockert. Die Gerichtsbarkeit ist verteilt auf die streitige Gerichtsbarkeit im Zivilprozess (Kammer für Handelssachen), auf die freiwillige Gerichtsbarkeit (insbes. Handelsregister) und weitgehend auf Schiedsgerichte.




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