Berufsausbildung

. Die B. vollzieht sich, von Sonderformen abgesehen, im "dualen System" von Betrieb u. Berufsschule. Die Auszubildenden erhalten demnach eine B. im Betrieb u. besuchen während der Ausbildungsphase ausserdem die Berufsschule. Die betriebliche B. richtet sich nach dem vom Bund 1969 verabschiedeten Berufsbildungsgesetz; die schulische B. ist Sache der Länder (Kulturhoheit) u. in deren Schulgesetzen geregelt (Schulrecht).
Das BBiG gilt einheitlich für alle Berufs- und Wirtschaftszweige mit Ausnahme des öfftl. Dienstes u. der Seeschiffahrt. Die B. hat eine breit angelegte berufliche Grundbildung u. die notwendigen fachlichen Kenntnisse u. Fertigkeiten für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit zu vermitteln (§ 1 BBiG). Das Berufsausbildungsverhältnis, das ein besonders ausgestaltetes Arbeitsverhältnis ist, wird durch Vertrag zwischen dem Ausbildenden (früher: Lehrherrn) u. dem Auszubildenden (früher: Lehrling) begründet (§ 3 BBiG). Der Ausbildende ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die erforderlichen Fertigkeiten u. Kenntnisse vermittelt werden (§ 6 BBiG). Er hat ihm eine angemessene monatliche Vergütung zu zahlen, die mit fortschreitender B., mindestens jährlich, ansteigt (§ 10 BBiG). Bei unverschuldeter Krankheit des Auszubildenden ist die Vergütung auf die Dauer von 6 Wochen weiterzuzahlen (§ 12 BBiG). Den Auszubildenden trifft vor allem die Pflicht, sich um den Erwerb der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu bemühen. Er muss die ihm im Rahmen der B. aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig ausführen u. den ihm erteilten Weisungen Folge leisten (§ 9 BBiG). Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit (mindestens 1, höchstens
1 Monate, § 13 BBiG). Während der Probezeit kann es ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden, danach nur fristlos aus wichtigem Grund oder vom Auszubildenden mit einer Frist von 4 Wochen, wenn er die B. aufgeben oder sich einer anderen B. unterziehen will (§ 15 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich u. nach der Probezeit unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn der Kündigende die massgeblichen Tatsachen länger als 2 Wochen kannte. Im übrigen endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Abschlussprüfung (Facharbeiter- oder Gesellenbrief) oder mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit; besteht der Auszubildende die Prüfung nicht, so setzt es sich auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens aber um 1 Jahr fort (§ 14 BBiG). Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist ein Zeugnis nach § 8 BBiG auszustellen.
Die Berufsschule ist eine Pflichtschule. Sie ist von allen Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr zu besuchen, die sich nach Abschluss der Vollzeitschulpflicht einer beruflichen Erstausbildung unterziehen oder in einem Arbeitsverhältnis stehen; der Auszubildende ist, auch wenn er inzwischen volljährig geworden ist, bis zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. I. d. R. dauert der Besuch der Berufsschule 3 Jahre. Neben der betrieblichen B. werden in der Berufsschule wöchentlich 6-12 Stunden Unterricht erteilt. Die Berufsschule schliesst ohne besondere Prüfung mit einem Abschlusszeugnis ab, das in Verbindung mit dem Prüfungszeugnis über die erfolgreich beendete betriebliche B. den Eintritt in eine Fachschule ermöglicht. Der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule durch Jugendliche, die die Hauptschule ohne Abschluss verlassen haben, wird als Hauptschulabschluss anerkannt. Da im dualen System der B. die Koordinierung von betrieblicher u. schulischer Ausbildung notwendig ist, einigten sich Bund
u. Länder 1972 auf ein Verfahren, das der Abstimmung von Ausbildungsordnungen (für die betriebliche B.) u. Rahmenlehrplänen (für die schulische B.) dient.
In zunehmendem Masse wird die Möglichkeit eröffnet, das erste Jahr der B. als Berufsgrundbildungsjahr zu absolvieren, und zwar entweder in vollzeitschulischer Form an der Berufsschule (Berufsgrundschuljahr) oder in kooperativer Form in Betrieb u. Berufsschule. Das Berufsgrundbildungsjahr, das auf die Ausbildungszeit voll angerechnet wird u. dem sich die Stufe der Fachbildung anschliesst, zielt darauf ab, allgemeine fachtheoretische und fachpraktische Leminhalte auf dem Gebiet des Berufsfeldes zu vermitteln. In den meisten Bundesländern besteht für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz die Möglichkeit, verschiedentlich sogar die Pflicht zum Besuch eines einjährigen Vollzeitschuljahres an der Berufsschule.

Im Arbeitsrecht:

Berufsbildung.

Sonderausgaben, Werbungskosten — ABC.

Die B. soll nach § 1 III BBiG (Berufsbildung) die berufliche Handlungsfähigkeit in einem geordneten Ausbildungsgang vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung ermöglichen. Zur B. behinderter Menschen im Handwerk s. § 42 k HandwO.




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