Schulrecht

ist die Gesamtheit der - Rechtsnormen, die das Schulwesen u. die Stellung der an ihm Beteiligten regeln. Die schulischen Angelegenheiten unterliegen der - Kulturhoheit der Länder. Daran hat auch die Grundgesetzänderung von 1969, die die Bildungsplanung Bund u. Ländern als -Gemeinschaftsaufgabe zuweist (Art. 91b GG), nichts geändert. Ein allzu starkes Auseinanderdriften der Schulsysteme konnte bislang durch die Koordination im Rahmen der Ständigen Konferenz der Kultusminister (KMK) weitgehend verhindert werden. Wiewohl der Bund auf dem Gebiet des S. keine Zuständigkeiten besitzt, ergeben sich doch aus dem - Grundgesetz Massgaben u. Prinzipien, die für das Schulwesen in sämtlichen Ländern verbindlich sind. Nach Art. 7 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates (Abs. 1). Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach (Abs. 3). Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen (Abs. 2, religiöse Kindererziehung). Das Recht zur Errichtung von Privatschulen wird gewährleistet (Abs. 4). Darüber hinaus wirken die Grundrechte u. die Strukturprinzipien der grundgesetzlichen Ordnung (insbes. Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat) auch auf das Schulwesen ein. Die rechtsstaatlich-demokratische Staatsverfassung gebietet, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen, vor allem im Bereich der Grundrechtsausübung, selbst trifft u. nicht der Schulverwaltung überlässt; das Schulverhältnis kann daher nicht länger als ein besonderes Gewaltverhältnis angesehen werden, kraft dessen die Schule auch ohne gesetzliche Grundlage in die Grundrechte der Schüler einzugreifen befugt wäre. Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet i. V. m. dem Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) u. dem Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 I GG) den Staat dazu, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten jungen Menschen eine ihren Fähigkeiten u. Neigungen entsprechende schulische Bildung zu gewähren. Aus den Landesverfassungen ergeben sich, vor allem hinsichtlich der Bildungsziele der Schule (z. B. Ehrfurcht vor Gott, Toleranz, Nächstenliebe, berufliche Tüchtigkeit, Völkerversöhnung), ergänzende u. konkretisierende verfassungsrechtliche Aussagen.
Der Staat, also jedes Bundesland, trägt die Verantwortung für das gesamte Schulwesen. Diese staatliche Schulhoheit umfasst die Rechtsetzung, Planung, Gestaltung u. Beaufsichtigung im Schulwesen. Zu den Aufgaben der Schulhoheit gehören insbesondere die Festlegung der Bildungsziele, die zentrale Organisationsplanung, die Entwicklung u. Revision der Lehrpläne, die Festsetzung verbindlicher Standards für Leistungsbewertungen (Noten, Zeugnisse) u. die Zulassung von Lernmitteln (Schulbüchern u.a.). Die Verwirklichung dieser Aufgaben ist Sache des Parlaments u. der
Exekutive (Kultusminister). Zu diesem Zweck werden (Schul-)Gesetze und - im Rahmen gesetzlicher Ermächtigungen - Rechtsverordnungen sowie Verwaltungsvorschriften erlassen. Aufgaben der staatlichen Schulaufsicht i. e. S. sind die Fachaufsicht zur Überwachung u. Förderung der pädagogischen Effizienz u. zur Wahrung der Rechtmässigkeit der Unterrichts- u. Erziehungsarbeit in den Schulen, die Dienstaufsicht über die Lehrer sowie die Rechtsaufsicht über die Schulträger. Für die Erfüllung dieser Aufgaben sind die Schulverwaltungsbehörden mit ihren Schulräten zuständig. Träger der öffentlichen Schulen sind im allgemeinen die Landkreise u. kreisfreien Städte. Bei der Regelform der gemeinsamen staatlich-kommunalen Schulunterhaltung kommen die kommunalen Schulträger für den Sachaufwand der Schulen (Gebäude, Ausstattung), der Staat für die Personalkosten auf. Die Organisation der staatlichen Schulverwaltung ist dreistufig (z. B. Schulamt-Regierungspräsident-Kultusminister) oder zweistufig (z. B. Schulamt- Schulsenator). Sie ist in der Unter- u. Mittelinstanz den Behörden der Allgemeinen Verwaltung eingegliedert; schulische Sonderbehörden bilden die Ausnahme (so in Baden-Württemberg). Die einzelne Schule ist nichtrechtsfähige Anstalt des öfftl. Rechts mit geringen eigenen Verwaltungszuständigkeiten. Doch zeichnen sich Tendenzen zu einer grösseren Verselbständigung ab.
Die Lehrer an den öffentlichen Schulen sind in ihrer überwiegenden Mehrzahl Beamte; damit gilt für sie allgemeines Beamtenrecht (öffentlicher Dienst). Da die Beamtengesetze der Länder sich in dem vom Bund durch das Beamtenrechtsrahmengesetz gezogenen Rahmen halten müssen, ist die Rechtsstellung der Lehrer im wesentlichen überall die gleiche; Unterschiede bestehen in der Lehrerbildung. Neben dem allgemeinen Beamtenrecht gelten die besonderen Rechte u. Pflichten, die sich aus dem Lehrerberuf ergeben. Hervorzuheben ist die dem Lehrer zustehende pädagogische Freiheit, die es ihm ermöglicht, in eigener Verantwortung zu unterrichten, zu erziehen u. Leistungen zu beurteilen. Die zentralen Unterrichtspläne u. -richtlinien stecken i.d.R. nur einen Rahmen ab, innerhalb dessen sich die Lehrer relativ frei bewegen u. den Unterricht weitgehend selbständig u. eigenverantwortlich gestalten können. . . t Das Schulverhältnis zwischen Schüler u. Schule ist ein Rechtsverhältnis, in dem Eingriffe (z. B. Ordnungsmassnahmen, Nichtversetzung) in die grundrechtlich geschützte Sphäre nur aufgrund eines Gesetzes zulässig sind. Die gesetzliche Schulpflicht besteht vom. 6. bis mindestens zum 18. Lebensjahr. Sie wird durch den Besuch der Grundschule (i. d. R. 4 Jahre), der Hauptschule (i. d. R. 5 Jahre) u. der Berufsschule (3 Jahre) oder einer anderen weiterführenden Schule (Realschule, Gymnasium, Gesamtschule) erfüllt. Aus dem Rechtscharakter des Schulverhältnisses folgt, dass bei Verletzungen der Rechte des Schülers der Weg zum Verwaltungsgericht eröffnet ist (Art. 19IV GG, §§ 40,42 VwGO). Leistungsbewertungen in Form von Prüfungen, Zeugnissen u. a. sind jedoch als höchstpersönliche Fachurteile nur begrenzt nachprüfbar (unbestimmte Rechtsbegriffe).
Die Schule muss in ihrer Erziehungsarbeit dem Elternrecht Rechnung tragen. Allerdings ist der staatliche Erziehungsauftrag (Art. 7 I GG) im schulischen Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6 II GG) nicht nach-, sondern gleichgeordnet. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern u. Schule ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Das Elternrecht äussert sich vor allem in der Befugnis, zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen frei zu wählen, über den Entwicklungs- u. Leistungsstand des Schülers informiert zu werden u. sich gegen ungerechtfertigte schulische Eingriffe zur Wehr zu setzen.
Sämtliche Bundesländer räumen Eltern u. Schülern die Möglichkeit einer mehr oder weniger weitreichenden Beteiligung (Partizipation) am Schulgeschehen ein u. sehen dafür bestimmte Organisationsformen der Schüler- u. Elternvertretungen, teilweise auch die Mitwirkung der Betroffenen in einer gemeinsamen Schulkonferenz, vor. Die öffentlichen Schulen sind seit Mitte der 60er Jahre fast ausnahmslos (christliche) Gemeinschaftsschulen, die die früher vorherrschende Konfessionsschule abgelöst haben.
Zwar sind die Schulen überwiegend öffentliche Schulen. Doch gibt es kein staatliches Schulmonopol. Das Recht zur Errichtung u. zum Betrieb privater Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) ist durch Art. 7 IV GG gewährleistet. Dabei ist zwischen Ersatzschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für öffentliche Schulen dienen sollen, u. Ergänzungsschulen, die von der Struktur des öffentlichen Schulwesens abweichen, zu unterscheiden. Ersatzschulen bedürfen anders als die Ergänzungsschulen der Genehmigung, die zu erteilen ist, wenn sie den öffentlichen Schulen gleichwertig sind (Gleichartigkeit ist nicht gefordert) u. wenn eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird; die Genehmigung ist zu versagen, falls die wirtschaftliche u. rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. Aus Art. 7 IV GG ergibt sich die Verpflichtung des Staates, die privaten Ersatzschulen zu schützen u. zu fördern (BVerfG). Erfüllt eine Ersatzschule dauernd die an eine entsprechende öffentliche Schule gestellten Anforderungen, wird sie staatlich anerkannt u. ist aufgrund der Anerkennung befugt, wie eine öffentliche Schule Berechtigungen (z. B. Abschlusszeugnisse) zu erteilen. Da die Verantwortung des Staates nach Art. 7 I GG das gesamte Schulwesen umfasst, unterliegen auch die Privatschulen einer - freilich begrenzten - staatlichen Schulaufsicht.
Schwägerschaft (§ 1590 BGB) ist das Verhältnis der Verwandten eines Ehegatten zu dem anderen Ehegatten. Die "Schwippschwägerschaft" zwischen den Geschwistern der Eheleute ist demnach keine S. u. deshalb rechtlich ohne Bedeutung. Die Linie u. der Grad der S. bestimmen sich nach Linie u. Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. So ist z. B. die Ehefrau mit den Eltern ihres Mannes im 1. Grad in gerader Linie, mit seinen Geschwistern im
2. Grad in der Seitenlinie verschwägert. S. in gerader Linie oder bis zum 2. Grad in der Seitenlinie berechtigt zur Zeugnisverweigerung. Zwischen Verschwägerten in gerader Linie besteht ein Eheverbot, von dem das Vormundschaftsgericht allerdings befreien kann. Ansonsten ergeben sich aus der S. keine rechtlichen Folgen, insbes. keine Unterhaltspflichten u. kein Erbrecht.

1.
S. ist die Gesamtheit der Vorschriften, die Aufgaben, Aufbau, Organisation und Betrieb der Schulen regelt. Es umfasst Schulordnung und Schulwesen, Eltern- und Lehrerrecht, Privatschulrecht und in weiterem Sinne Hochschulrecht. Ausdrückliche Regelungen zum Schulwesen treffen im Grundgesetz nur Art. 7 GG (Schulaufsicht Religionsunterricht, Privatschulen, Vorschule) und Art. 91 b GG. Gemäß Art. 7 I GG steht das gesamte S. unter der Aufsicht des Staates (Schulaufsicht); er hat die Befugnis zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des S. Das Recht zur Errichtung von Privatschulen wird gewährleistet (Art. 7 IV GG). Vorschriften über den Religionsunterricht an Schulen enthalten Art. 7 II, III und 141 GG. Das elterliche Erziehungsrecht ergibt sich aus Art. 6 GG und wirkt auf Grund des Rechts der Eltern auf die Erziehung der Kinder in das S. hinein. Art. 28 Abs. 2 GG, Garantie der kommunale Selbstverwaltung, wirkt sich mittelbar aus, z. B. bei der Trägerschaft der Schulen. Grundsätzlich finden die grundgesetzlichen Prinzipien im Schulrecht Anwendung.

2.
Dem Bund steht für dieses Gebiet keine Gesetzgebungskompetenz zu; das beim Inkrafttreten des GG bestehende Reichsrecht wurde Landesrecht. Auf Grund der Kulturhoheit der Länder regeln die Schulgesetze der Länder die Organisation der Schule, Recht und Pflichten der Organe, die Rechtsstellung der Lehrer und Schüler und die Schulpflicht. Daneben gibt es in den einzelnen Ländern unterschiedlich bezeichnete und inhaltlich divergierende Rechtsvorschriften (z. T. als Schulverfassungen, Schulverwaltungsgesetze bezeichnet), mit denen das S. geregelt wird. Sie enthalten Bestimmungen über die einzelnen Schularten, über Aufnahme und Verlassen der Schule, Schulbesuch, Unterrichtsinhalte, Zeugnisse usw. Eine gewisse Einheitlichkeit zwischen den Ländern wird durch Vereinbarungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister angestrebt. Die allgemeinen und fachlichen Ziele der einzelnen Unterrichtsfächer, didaktische Grundsätze, Qualifikationsziele sowie verbindliche und fakultative Unterrichtsinhalte legen die Kultusministerien in Rahmenrichtlinien fest (s. a. Lehrpläne). Nach dem Wesentlichkeitsprinzip sind die grundsätzlichen Fragen des S. durch förmliche Gesetze zu regeln (vgl. z. B. Bayer. G über das Erziehungs- und Unterrichtswesen v. 31. 5. 2000, GVBl. 414, ber. 632, m. Änd. oder Sächs. SchulG v. 16. 7. 2004, SächsGVBl. 298, m. Änd.).




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