Dienstaufsicht

Aufsichts- und Weisungsbefugnis der höheren gegenüber der nachgeordneten Behörde und des Vorgesetzten gegenüber den ihm unterstellten Beamten und sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Sie umfaßt die Beobachtung und die Beanstandung einer Tätigkeit, die Anleitung und die Anweisung zu einer Tätigkeit sowie deren ersatzweise Vornahme; bei schuldhaften Dienstpflichtverletzungen auch das Recht zu Disziplinarmaßnahmen. Gegen Maßnahmen der D. sind grds. nur die formlosen Rechtsbehelfe der Gegenvorstellung und der Beschwerde und nicht der Verwaltungsrechtsweg zulässig.

Aufsicht.

ist im Verwaltungsrecht die Aufsicht der Vorgesetzten Behörden und der Dienstvorgesetzten über die nachgeordneten Behörden und Amtswalter. Sie ist notwendiger Bestandteil eines hierarchisch-bürokratischen Verwaltungsaufbaus. Sie ermöglicht die Beobachtung, Anleitung und Beanstandung einer Tätigkeit (z.B. wegen Nichtbeachtung einer gesetzlichen Vorschrift), die Anweisung zu einer Tätigkeit sowie die ersatzweise Vornahme. Wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung ist ein Disziplinarverfahren möglich. Der Amtsträger kann gegenüber dienstaufsichtlichen Maßnahmen des Vorgesetzten grundsätzlich nur Gegenvorstellung und Beschwerde beim Dienstvorgesetzten ( Dienstaufsichtsbeschwerde) erheben, nicht dagegen Anfechtungsklage. Lit.: Jung Lundberg-Höwe, B., Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz, 1992

ist die Aufsichts- und Weisungsbefugnis der höheren gegenüber der nachgeordneten Behörde und des Vorgesetzten gegenüber den ihm unterstellten Beamten und sonstigen Angehörigen der öffentlichen Verwaltung (s. a. Weisungsrecht). Die D. erstreckt sich sowohl auf die fachliche Seite wie auf die Art und Weise der Erledigung der Dienstgeschäfte. Sie umfasst die Befugnis, das dienstliche Verhalten zu beobachten („Beobachtungsfunktion“ der D.), den Beamten in seiner dienstlichen Tätigkeit durch allgemeine oder für den Einzelfall erteilte Weisungen anzuleiten, die ordnungswidrige oder unsachgemäße Erledigung eines Dienstgeschäfts zu beanstanden, zu seiner anderweitigen Erledigung anzuweisen oder es selbst vorzunehmen („Berichtigungsfunktion“ der D.). Eine gesteigerte Form der D. ist, dass der Dienstherr den Beamten wegen eines Dienstvergehens, d. h. eines schuldhaften Verstoßes gegen die Dienstpflichten, disziplinar zur Verantwortung ziehen kann (Disziplinarrecht). Die D. gegenüber Richtern darf nicht zu einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit führen. Der Dienstaufsicht sind daher die richterliche Entscheidung und alle richterlichen Handlungen entzogen, die die Rechtsfindung vorbereiten, zustandebringen oder ihr nachfolgen. Der Dienstaufsicht unterliegen nur der äußere Geschäftsablauf und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte. Die D. darf daher keinesfalls dazu benutzt werden, auf die Entscheidung oder den Gang des Verfahrens in einem bestimmten Fall Einfluss zu nehmen. Doch umfasst sie die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Behauptet der Richter, eine Maßnahme der D. beeinträchtige seine Unabhängigkeit, so entscheidet auf seinen Antrag das Dienstgericht nach Maßgabe des DRiG (§ 26 III DRiG). Beamte können Maßnahmen der Dienstaufsicht, soweit es sich um Verwaltungsakte handelt, mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifen. Soweit es sich um innerdienstliche Maßnahmen handelt, ist der Beamte entgegen der früher vertretenen Auffassung ebenfalls nicht ohne Rechtsschutz; insoweit kommen Feststellungsklage oder allgemeine Leistungsklage in Betracht. Über Rechtsbehelfe gegen Disziplinarmaßnahmen s. Disziplinarrecht.




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