Dienstpflichten

Pflichten, die sich aus der Rechtsstellung des Beamten ergeben. Der Beamte hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und sein Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen (§ 33 Abs. 1 S.2 BeamtStG). Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten (§ 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG, Verfassungstreue). Er hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern (§ 34 BeamtStG).
Nach § 35 S. 2 BeamtStG trifft den Beamten grundsätzlich eine Gehorsamspflicht. Er ist grundsätzlich verpflichtet, die von den Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, und zwar auch dann, wenn sie rechtswidrig sind (BVerfG DVB1. 1995, 192, 193: Gehorsamspflicht auch gegenüber verfassungswidrigen Weisungen). Andererseits trifft den Beamten die Pflicht zu rechtmäßigem Handeln. Er trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung (§ 36 Abs. 1 BeamtStG). Kollidieren Gehorsamspflicht und Pflicht zu rechtmäßigem Handeln, so besteht nach § 36 Abs. 2 BeamtStG die Möglichkeit der Remonstration zum Vorgesetzten und ggf. an die nächsthöhere Stelle. Wird die Anordnung bestätigt, so muss der Beamte die Maßnahme grundsätzlich ausführen, die erfolglose Remonstration befreit ihn jedoch von seiner persönlichen (disziplinarrechtlichen und haftungsrechtlichen) Verantwortung. Für Bundesbeamte gelten die entspr. Regelungen in §§ 60 ff. BBG.
Der schuldhafte Verstoß gegen die Dienstpflichten stellt ein Dienstvergehen dar (§ 47 Abs. 1 BeamtStG), das im Rahmen eines Disziplinarverfahrens geahndet werden kann. Trifft den Beamten VorSatz oder grobe Fahrlässigkeit, so hat er dem Dienstherrn den aus der Pflichtverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 48 BeamtStG). Das gilt auch für den Rückgriff gegen den Beamten, wenn der Dienstherr einem Dritten wegen Amtshaftung schadensersatzpflichtig ist. Ebenso §§ 76, 77 BBG fiir Bundesbeamte.

1.
Nicht gesetzestechnische Bezeichnung für Dienstverpflichtungen nach Art. 12 a GG.

2.
Dienstpflichten im Beamtenrecht umfassen die Gesamtheit der dem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn obliegenden Pflichten (Beamtenverhältnis, Disziplinarrecht, Staatshaftung).




Vorheriger Fachbegriff: Dienstordnungen | Nächster Fachbegriff: Dienstposten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen