Dienstordnungen

Im Arbeitsrecht :

Die öffentl.-rechtl. Krankenkassen, Berufsgenossenschaften u. Seekassen sind (verfassungsrechtl. unbedenklich, AP 14 zu § 611 BGB DO-Angestellte) berechtigt, für ihre nichtbeamteten Angestellten DOen zu erlassen (§§ 351 ff , 690ff., 978, 1147 RVO; Art. 59, 68 GRG) u. damit obj. u. autonomes Recht zu setzen (AP 11 a. a. 0.). Die AN erhalten durch diese DO weitgehend eine beamtenähnl. Rechten- u. Pflichtenstellung zugewiesen, ohne dass sie dadurch öffentl.-rechtl. Bedienstete i. S. des Beamtenrechts werden (AP 7 zu § 2 ArbGG, AP 9 zu § 611 DO-Angestellte; BSG AP 15 zu § 2 ArbGG). Vielmehr bleibt ihr Rechtsverhältnis ein privatrechtl. Arbeitsvertrag. Ihnen können keine Fahrtkosten eingeräumt werden, wenn entspr. Ansprüche nicht für Beamte bestehen (AP 50 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte); dasselbe gilt für Jubiläumszuwendungen (AP 51). Grundsätzlich können die Arbeitsverhältnisse auch durch Tarifvertrag geregelt werden. Verweist jedoch die DO auf Beamtenrecht, geht dies etwaigen tariflichen Regelungen vor (AP 49; AP 59 = NZA 85, 90; v. 21. 9. 93 — 9 AZR 258/91 —). Dies gilt insbesondere bei Gehaltsaufbesserungen (AP 54). Bei Kapitalabfindungen an geschiedene Ehefrauen erhält der DO-Angestellte keinen erhöhten Ortszuschlag (AP 64 = ZTR 87, 308). DO-Angestellte beim Verband der Krankenkassen haben keinen Anspruch auf eine Verbandszulage (AP 65 = NZA 88, 801). Auf die Verhängung der Dienststrafe “Entlassung” ist § 626 II BGB nicht entspr. anzuwenden (AP 32). Eine aufgrund § 699 RVO erlassene DO, die die disziplinarrechtlichen Folgen von Dienstpflichtverletzungen u. das bei ihrer Festsetzung zu beachtende Verfahren regelt, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats (AP 53, 61 = RiA 86, 180). Dasselbe gilt, wenn ein noch zur Probe beschäftigter DO-Angestellter, der Mitglied des Personalrats ist, entlassen wird (AP 27 zu § 15 KSchG 1969 = NZA 87, 636). Für Rechtsstreitigkeiten sind die Arbeitsgerichte zuständig. Lit.: Säcker ZfA 87, 95; Nolte ZBR 92, 200; Platz ZTR 92, 10.




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