Hochschulrecht
ist die Gesamtheit der
Rechtsnormen, die die Rechtsverhältnisse der Hochschulen regeln. Das Hochschulwesen unterliegt der
Kulturhoheit der Länder; doch steht dem Bund nach Art. 75 Nr. 1 a GG das Recht zu,
Rahmenvorschriften über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens zu erlassen (
Gesetzgebungskompetenz). Von dieser Möglichkeit hat der Bund durch das
Hochschulrahmengesetz Gebrauch gemacht, auf dessen Grundlage die Länder ihre Hochschulgesetze erlassen bzw. novelliert haben. Hochschulen (insbes.
Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen u.
Fachhochschulen) sind
Körperschaften des öfftl. Rechts u. zugleich staatliche Einrichtungen; sie haben das Recht der
Selbstverwaltung u. geben sich eine
Grundordnung (§ 58 HRG). Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege u.
Entwicklung der Wissenschaft u. Künste durch Forschung, Lehre u. Studium, bereiten auf berufliche
Tätigkeiten vor, fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs u. wirken in der
Weiterbildung mit (§ 2 HRG). Mitglieder der Hochschule sind die dort hauptberuflich tätigen Angehörigen des öfftl. Dienstes u. die eingeschriebenen Studenten (§ 36 HRG). Jeder Deutsche - aufgrund europäischen
Gemeinschaftsrechts aber auch jeder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates - ist bei entsprechender
Qualifikation (Abitur) zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt;
Zulassungsbeschränkungen sind nur gerechtfertigt, wenn es zur Aufrechterhaltung der Wahrnehmung der Hochschulaufgaben unbedingt erforderlich ist (§§ 27ff. HRG,
Ausbildungsstätte). Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche (u. künstlerische) Personal der Hochschule besteht aus den Professoren (die vom Wissenschaftsminister auf Vorschlag der Hochschule berufen werden), dem sog. Mittelbau (wissenschaftliche Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure u. wissenschaftliche Mitarbeiter) sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§§ 42 ff. HRG). Für die Vertretung in den Hochschulgremien bilden die Professoren, die Studenten, der Mittelbau u. die sonstigen Mitarbeiter je eine Gruppe;
Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben u. die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, bedürfen ausser der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren (§38 HRG). Die
Vertreter der Mitgliedergruppen werden in freier, gleicher u. geheimer Wahl gewählt (§ 39 HRG). - Die Freiheit von Forschung u. Lehre (Art. 5 III GG) u. die Freiheit des Studiums sind gewährleistet (§ 3 HRG). Die individuelle
Wissenschaftsfreiheit muss aber den Erfordernissen des Lehr- und Forschungsbetriebs Rechnung tragen (§§ 12, 23 HRG). Andererseits ergibt sich aus der
Wissenschaftsfreiheit eine objektiv-rechtliche
Verpflichtung von Staat u. Hochschule, dafür Sorge zu tragen, dass die Hochschulmitglieder diese
Grundrechte tatsächlich wahmehmen können (§3 1 HRG). Für die Ausgestaltung der Studiengänge u. der Abschlüsse sind Studien- u.
Prüfungsordnungen massgebend. Die Hochschulen sind verpflichtet, im Zusammenwirken mit den staatlichen Stellen Inhalte u. Formen des Studiums unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft u. Kunst, der Bedürfnisse der Praxis u. der
Veränderungen in der Berufswelt weiterzuentwickeln (Studienreform, §§ 8 ff. HRG). Die Hochschule wird durch einen Rektor bzw. ein Rektorat (Rektoratsverfassung) oder durch einen Präsidenten bzw. ein Präsidialkollegium (
Präsidialverfassung) geleitet (§ 62 HRG). Als zentrale
Kollegialorgane bestehen das Konzil und, für die
Entscheidung in akademischen
Angelegenheiten, der Senat (§ 63 HRG). Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule (§ 64 HRG). Für Aufgaben von Forschung u. Lehre können wissenschaftliche Einrichtungen u. Betriebseinheiten (Institute) gebildet werden (§ 66 HRG). Nach Art. 91 a I Nr. 1 GG gehören Ausbau und Neubau von Hochschulen zu den von Bund u. Ländern wahrzunehmenden
Gemeinschaftsaufgaben.
1.
H. ist die Gesamtheit der
Vorschriften, die Aufgaben, Organisation und Betrieb der Hochschulen regeln. Dazu gehören zunächst einige
Vorschriften des GG (z. B. über die Freiheit der Wissenschaften) und der
Landesverfassungen. Der 1968 eingefügte und im Rahmen der
Föderalismusreform I wieder gestrichene Art. 75 I Nr. 1 a GG a. F. hat dem Bund das Recht gegeben,
Rahmenvorschriften für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens zu erlassen. Von diesem Recht hat der Bundesgesetzgeber erstmals 1976 mit dem
Hochschulrahmengesetz (HRG) Gebrauch gemacht (vgl. HRG i. d. F. v. 19. 1. 1999, BGBl. I 18, m. Änd.). Die Hochschulgesetze der Länder (Zusammenstellung s. Sartorius, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der BRep., Nr. 500 Fußnote 1) regeln die Organisation der Hochschulen, Rechte und Pflichten der Organe, die Rechtsstellung der
Hochschullehrer (z. T. eigene Gesetze), der sonstigen Dienstkräfte und der Studenten (auch das Ordnungs- und
Disziplinarrecht), ferner das Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen (auch ihr
Satzungsrecht) und den Umfang der
Staatsaufsicht.
2. Die
Föderalismusreform I hat die
Gesetzgebungszuständigkeiten für das H. grundlegend neu geordnet. Nach Art. 73 II Nr. 33 GG fallen jetzt nur mehr das Recht der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse in die
konkurrierende Gesetzgebung des Bundes. Die Länder können allerdings künftig auch in diesen Gebieten eigenständige und vom
Bundesrecht abweichende Regelungen treffen (Art. 72 III 1 Nr. 6 GG). Die vor der
Föderalismusreform I geltenden hochschulrechtlichen Regelungen gelten nach den
Übergangsvorschriften (
Föderalismusreform, 2 d) bis zum Tätigwerden der jetzt zuständigen Gesetzgebungsorgane fort.
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