Selbstverwaltung

Sie liegt vor, wenn Teile des Staates (Gemeinden, -»Körperschaften des öffentlichen Rechts) vom Bund oder den Ländern das Recht erhalten, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Dazu gehört, daß sie selbst ihre Organe (Bürgermeister, Stadtrat, Präsidenten) wählen und für ihre Angehörigen eigenes Recht (im objektiven Sinne) setzen (autonome Satzungen). Der Staat kann ihnen in den ihrer Selbstverwaltung überlassenen Angelegenheiten keine Weisungen erteilen, sondern beschränkt sich darauf, zu überwachen, ob sich die Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze hält (Rechtsaufsicht). Die Selbstverwaltung ist ein vorzügliches Mittel, den Staat und die Verwaltung bürgernäher zu gestalten.

1) Im öffentlichen Äecfcfversteht man unter S. die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in eigener Verantwortung, insbes. durch Gemeinde, Kreise und Anstalten des öffentlichen Rechts, Kommune. Das Recht auf S. ist z.T. verfassungsmässig garantiert (Art. 28 Abs. 2 GG) und besteht im übrigen nur im Rahmen der Gesetze. Man unterscheidet freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheiten u. S.sangelegenheiten, zu deren Wahrnehmung eine gesetzliche Pflicht besteht, die sog. Pflichtaufgaben. Den Gegensatz zu den S.sangelegenheiten (eigener Wirkungskreis) bilden die Auftragsangelegenheiten, das sind Staatsaufgaben, die der S.sträger kraft gesetzlicher Zuweisung für den Staat mit zu erledigen hat (übertragener Wirkungskreis). - 2) Die S. der Sozialversicherungsträger ist im Gesetz über die S. auf dem Gebiet der Sozialversicherung (BGBl I 917) geregelt. Sozialversicherung.

Kommunale Selbstverwaltung

ist die selbständige u. selbstverantwortliche Verwaltung eigener Angelegenheiten durch eine juristische Person des öfftl. Rechts als unterstaatlichen Verwaltungsträger. Das Recht zur S. ist vor allem für die kommunalen Gebietskörperschaften von Bedeutung (Kommunalrecht); es steht darüber hinaus auch den Hochschulen, den öfftl.-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Kammern (z. B. Ärztekammern, Rechtsanwaltskammern, Industrie- u. Handelskammern) u. a. zu.

Im Sozialrecht:

Die Sozialversicherungsträger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§29 SGB IV). Die Selbstverwaltung wird grundsätzlich paritätisch von den Mitgliedern und den Arbeitgebern ausgeübt (§29 Abs. 2 SGB IV). Selbstverwaltungsorgane sind die Vertreterversammlung und der Vorstand (§31 Abs. 1 SGB IV), in der gesetzlichen Krankenversicherung Vorstand und Verwaltungsrat. Die Selbstverwaltungsorgane werden durch Sozialversicherungswahl bestimmt.

ist die eigenverantwortliche Wahrnehmung überlassener oder zugewiesener eigener öffentlicher Aufgaben durch unterstaatliche Träger öffentlicher Verwaltung. Eigene Aufgaben sind dabei solche Angelegenheiten, die sich unmittelbar auf den sie wahrnehmenden Verwaltungsträger beziehen. Das Recht zur S. steht den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund von Art. 28 II GG zu. Lit.: Vogelgesang, K. u.a., Kommunale Selbstverwaltung, 2. A. 1997; Klostermann, C., Die akademische Selbstverwaltung in der Europäischen Union, 1997; Schäfer, T., Die deutsche kommunale Selbstverwaltung in der Europäischen Union, 1998; Handbuch der europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung, 2002; Jestaedt, M., Demokratische Legitimation, JuS 2004, 649; Magen, S., Die Garantie kommunaler Selbstverwaltung, JuS 2006, 404

im allgemeinen Sinne ist die Mitwirkung der Staatsbürger bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Im Rechtssinne spricht man von S., wenn öffentliche Verwaltungsaufgaben durch Träger der mittelbaren Staatsverwaltung eigenverantwortlich wahrgenommen werden (sog. eigener Wirkungskreis). Das Recht der S. steht vor allem weitgehend den Körperschaften des öffentlichen Rechts zu, insbes. den Gemeinden und Gemeindeverbänden, denen es in Art. 28 II GG verfassungsrechtlich garantiert ist (Kommunale Selbstverwaltung), sowie den Hochschulen. Auch den Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können S.srechte verliehen werden. Angelegenheiten der S. sind nur solche, die nach Sinn und Zweck des Trägers der S. als dessen eigene Angelegenheiten anzusehen sind (bei Gemeinden die der örtlichen Gemeinschaft, bei den Hochschulen zur Sicherung der Freiheit der Wissenschaft). Das Recht der S. besteht immer nur im Rahmen der Gesetze. Das Gesetz kann es dem Träger der S. überlassen, ob er einzelne Aufgaben wahrnehmen will (freiwillige S.angelegenheiten), oder ihn dazu verpflichten (Pflichtaufgaben). Die Träger der S. stehen unter Staatsaufsicht. Die Bedeutung der S. liegt vor allem in der Volks- und Ortsnähe der Verwaltungstätigkeit; sie setzt eine Dezentralisation der Staatsverwaltung voraus, die durch die S. der nachgeordneten Verwaltungsträger entlastet wird. Neben den S. können ihnen staatliche Aufgaben im sog. übertragenen Wirkungskreis übertragen werden (Staatsauftragsangelegenheiten; Auftragsangelegenheiten). Für die S. in der Sozialversicherung gelten die §§ 29-66 SGB IV. Sie regeln u. a. die Rechtsstellung der Versicherungsträger sowie Zusammensetzung, Amtsdauer, Aufgaben und Rechtsstellung ihrer S.organe.




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