Kommune

im engeren Sinne gleich Gemeinde; im weiteren Sinne jede Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts unterhalb der Staatsebene, nämlich die Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise (Kreise) sowie in einigen Bundesländern die Bezirke; sie haben das verfassungsrechtlich und gesetzlich garantierte Recht zur Verwaltung der kommunalen Angelegenheiten (Selbstverwaltungsrecht); der eigene Wirkungskreis umfasst die auf ihr Gebiet beschränkten Angelegenheiten, der übertragene Wirkungskreis durch Gesetz zur Erledigung übertragene Staatsangelegenheiten; im ersteren Fall hat der Staat nur die Rechtsaufsicht, im letzteren auch die Fachaufsicht.

([F.] Gemeinschaft, Gemeinde) sind die Gemeinde und der Gemeindeverband. Die K. ist Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat Selbstverwaltungsrecht. Lit.: Handbuch Kommunale Unternehmen, hg. v. Hop- pe-Uechtritz, 2004; Henneke/Pünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, 2006

Sammelbezeichnung für die Gemeinde und den Gemeindeverband.




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