Kommunen

die Gemeinden und Gemeindeverbände (z.B. Landkreise).

Als kommunale Gebietskörperschaften bestehen in allen Ländern der BRep. die Gemeinden, ferner mit Ausnahme der Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin die Kreise, in einigen Ländern (Bayern, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen) noch Bezirke (Bezirksverbände; Landschaftsverbände). Den Kommunen steht auf Grund Gesetzes (Gemeinde-, Landkreis-, Bezirksordnungen) das Recht der kommunalen Selbstverwaltung zu, das durch Art. 28 II GG sowie entsprechende Bestimmungen in den Landesverfassungen garantiert ist. Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Gemeindeverbände (Kreise; Bezirke) haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches das Recht der Selbstverwaltung. Dementsprechend erledigen die Gemeinden, Kreise und Bezirke die auf ihr Gebiet beschränkten (örtlichen bzw. überörtlichen) Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten (oder Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises). Insoweit unterstehen sie zwar der Staatsaufsicht. Diese beschränkt sich aber darauf, die Rechtmäßigkeit der kommunalen Verwaltungstätigkeit und die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zu überwachen. Staatliche Aufgaben hingegen sind den K. - sofern sie nicht von unteren staatlichen Verwaltungsbehörden wahrgenommen werden (vgl. Kreisverwaltung) - zur Erledigung als Pflichtaufgaben nach Weisung (oder Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises) zugewiesen. Der Staat übt hierbei die Fachaufsicht aus, d. h. er überprüft nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern kann auch Weisungen hinsichtlich der Ausübung des Verwaltungsermessens erteilen. In manchen Ländern sind Eingriffe in das Verwaltungsermessen auf die Fälle beschränkt, in denen das Wohl der Allgemeinheit oder sonstige Interessen dies dringend erfordern.




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