Rheinland-Pfalz

ist das unter der Besatzung Frankreichs aus Teilen Preußens, Bayerns (Pfalz) und des Volksstaates Hessen gebildete Land (der Bundesrepublik). Seine Verfassung stammt vom 18.5. 1947. Sie wurde am 16.2. 2000 zum 18. 5. 2000 reformiert. Lit.: Köbler, G., Historisches Lexikon der deutschen Länder, 7. A. 2007; Landesrecht Rheinland-Pfalz, hg. v. Ministerium der Justiz, 2002; Verzeichnis rheinland-pfälzischer Rechts- und VerwaltungsVorschriften, hg. v. Ministerium der Justiz, 2002; Staatshandbuch Rheinland-Pfalz, 2000; Verfassung für Rheinland-Pfalz, hg.v. Grimm, C. u.a., 2001

1.
Rh.-P. ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland. Landeshauptstadt ist Mainz.

2.
Die Gesetzgebung liegt nach der Verfassung v. 18. 5. 1947 (GVBl. 209), m. Änd. grundsätzlich beim Landtag; doch können Gesetze auch im Wege des Volksentscheids zustandekommen. Die Verkündung eines Gesetzes ist auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder des Landtages zum Zwecke der Durchführung eines Volksentscheides auszusetzen; erklärt der Landtag das Gesetz für dringlich, ist es gleichwohl zu verkünden. Der Landtag besteht aus z. Zt. 101 vom Volk für 5 Jahre gewählten Abgeordneten. Die vollziehende Gewalt liegt bei der Landesregierung, die aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern besteht. Der MinPräs. wird vom Landtag gewählt. Er ernennt die Minister. Die Regierung bedarf zur Übernahme der Geschäfte noch der ausdrücklichen Bestätigung des Landtags. Der MinPräs. führt den Vorsitz in der Landesregierung; er bestimmt die Richtlinien der Politik und ist dafür dem Landtag verantwortlich. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich, der durch die Landesregierung bestimmt wird, selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. Dieser kann der Regierung, dem MinPräs. oder einzelnen Min. das Vertrauen entziehen, muss aber im ersten Fall binnen 4 Wochen einer neuen Reg. das Vertrauen aussprechen; andernfalls gilt er als aufgelöst. Zur Entscheidung verfassungsrechtlicher Streitigkeiten besteht ein Verfassungsgerichtshof (G v. 23. 7. 1949, GVBl. 285, ber. 585, m. Änd.). In einem ersten Hauptteil der Verfassung werden Grundrechte und Grundpflichten statuiert: Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte und öffentliche Pflichten der Einzelpersonen, Ehe und Familie, Schule, Bildung und Kulturpflege, Kirchen und Religionsgemeinschaften, Selbstverwaltung der Kommunen, Wirtschafts- und Sozialordnung.

3.
Rh.-P. ist in 3 Regierungsbezirke eingeteilt (Trier; Koblenz; Rheinhessen-Pfalz), diese wiederum in Landkreise und kreisfreie Städte.




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