Religionsunterricht

die schulische Erziehung in einem religiösen Bekenntnis. R. ist in öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach (Ausnahmen bestehen für Bremen und Berlin). Er wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Über die Teilnahme des Kindes entscheiden bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten, danach das Kind selbst.

in den öffentlichen Schulen, mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen, ist ordentliches Lehrfach (Art. 7 III 1). Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts über das gesamte Schulwesen (Art. 7 I) wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt (Art. 7 III 2). Indessen darf kein Lehrer gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen (Art. 7 III 3). Dies impliziert, dass ihm aus seiner ablehnenden Haltung keine dienstlichen Nachteile erwachsen dürfen.

(Art. 7 III GG) ist die schulische Erziehung in einem religiösen Bekenntnis. Der R. ist in den öffentlichen Schulen der meisten Länder Deutschlands mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Über die Teilnahme eines Kindes am R. entscheiden bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs die gesetzlichen Vertreter, danach das Kind selbst. Lit.: Hildebrandt, U., Das Grundrecht auf Religionsunterricht, 2000

1.
Der R. ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach (Art. 7 III 1 GG); er wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften (Religionsgesellschaften) erteilt. Das Recht zur Erteilung von R. haben i. d. R. Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, unter bestimmten Voraussetzungen auch sonstige Religonsgesellschaften. Im Falle der Abmeldung vom R. ist i. d. R. obligatorischer Ersatzunterricht vorgesehen.

2.
Der R. ist kraft Verfassungsrechts als ordentliches Lehrfach in den Lehrplan der öffentlichen Schulen eingefügt; ausgenommen sind Bremen und Berlin, da dort am 1. 1. 1949 eine andere Regelung bestand und Art. 7 III 1 GG deshalb keine Anwendung findet (Art. 141 GG; sog. Bremer Klausel). In Bremen wird anstelle des R. ein Unterricht in biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage erteilt. In Berlin stellen die Schulen lediglich die Unterrichtsräume zur Verfügung und halten zwei Wochenstunden für den in Verantwortung der Kirchen erteilten R. frei. Ferner besteht in Berlin die Besonderheit, dass ab dem Schuljahr 2006/2007 für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 das Fach Ethikunterricht als ordentliches Lehrfach eingeführt wurde (§ 12 VI des Schulgesetzes des Landes Berlin v. 26. 1. 2004, GVBl. 26, zul. geänd. d. G 11. 7. 2006, GVBl. 812); der Ethikunterricht tritt ohne die Möglichkeit der Abmeldung als Pflichtfach neben dem freiwilligen R. Eine gegen den Ethikunterricht gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde mangels Erschöpfung des Rechtswegs als unzulässig abgelehnt.

3.
Streitig ist auch, inwieweit die Bremer Klausel (s. Ziffer 1) für die neuen Länder gilt. In Brandenburg wurde anstelle des R. das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) eingerichtet. Nach § 11 des G über die Schulen im Land Brandenburg i. d. F. v. 12. 4. 1996 (GVBl. 102; inzwischen ersetzt durch G v. 2. 8. 2002, GVBl. 78, m. Änd.) dient dieses Fach der Vermittlung von Grundlagen für eine wertorientierte Lebensgestaltung, von Wissen über Traditionen philosophischer Ethik und Grundsätze ethischer Urteilsbildung sowie über Religionen und Weltanschauungen. Das Fach wird bekenntnisfrei, religiös und weltanschaulich neutral unterrichtet. Die Regelung wurde vor dem BVerfG angegriffen; ein Vergleichsvorschlag des BVerfG (NVwZ 2002, 980) wurde von einem Teil der Kläger abgelehnt, jedoch von Brandenburg mit Wirkung vom 1. 8. 2002 in eine Neuregelung des G über die Schulen übernommen. Danach bleibt LER Pflichtfach. Die Kirchen erhalten aber das Recht zur Erteilung von R. Die Schüler können sich zugunsten des R. von LER abmelden. Noten in Religion werden auf Antrag im Zeugnis vermerkt, zählen jedoch nicht für Schulabschluss und Versetzung. Mit den Kirchen wurde ein Abkommen zur Ausgestaltung des R. getroffen. Die gegen die Neuregelung gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG mit B. v. 8. 1. 2004 (LKV 2004, 227) zurückgewiesen. Mit U. v. 15. 12. 2005 (LKV 2006, 218) verpflichtete das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg den Landesgesetzgeber, den Weltanschauungsgemeinschaften die Erteilung von Weltanschauungsunterricht (in gleicher Weise wie den Kirchen Erteilung von Religionsunterricht) in den Räumen der Schule zu gestatten.

4.
Ein Anspruch der nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten muslimischen Verbände auf islamischen Religionsunterricht ergibt sich weder aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des R. noch aus dem Gebot religiöser oder konfessioneller Neutralität. Der in einigen anderen Ländern stattfindende islamische R. unter Verantwortung diplomatischer oder konsularischer (meist türkischer) Auslandsvertretungen unterliegt nicht der deutschen Schulaufsicht und ist deshalb kein R. In Bayern gibt es seit dem Schuljahr 1987/1988 in den ersten fünf Schuljahren ein freiwilliges Fach „Religiöse Unterweisung türkischer Schüler islamischen Glaubens“, das überwiegend durch türkische Entsendelehrkräfte unterrichtet wird; auch dabei handelt es sich um keinen R. im Rechtssinne. Islamischer R. als konfessionsgebundenes ordentliches Lehrfach i. S. d. Art. 7 III GG wird damit bislang in keinem deutschen Land erteilt. In Berlin steht der Anspruch auf R. auch islamischen Religionsgemeinchaften (Islam) zu (BVerwG NVwZ 2000, 922); im Hinblick auf Art. 7 III 1 und 141 GG ist die Entscheidung auf andere Länder nicht übertragbar (s. o. 2).

5.
Ob und bei welchem Bekenntnis das Kind am R. teilnehmen soll, entscheiden nach Art. 7 II GG die Erziehungsberechtigten; ab dem 14. Lebensjahr (in Bayern, Rheinland-Pfalz und Saarland: 18. Lebensjahr) steht dem Kind das Recht zu, sich vom R. abzumelden (Personensorge). Als Religionslehrer darf nach den Kirchenverträgen und Konkordaten i. d. R. niemand bestellt werden, gegen den die jeweilige Religionsgemeinschaft Einwendungen erhebt. Dies kann in der kath. Kirche bei Nichtverleihung oder Entzug der missio canonica der Fall sein. Kein Lehrer kann gegen seinen Willen verpflichtet werden, R. zu erteilen.




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