Religionsvergehen

Während früher Gegenstand des Strafschutzes bei den im 11. Abschnitt des StGB behandelten Tatbeständen das religiöse Gefühl und Bekenntnis waren, ist seit dem 1. StrRG 1969 nur noch das religiöse Bekenntnis geschützt, diesem aber im Hinblick auf Art. 4 GG der Schutz des weltanschaulichen Bekenntnisses gleichgestellt. Dagegen ist Gotteslästerung als solche nicht mehr strafbedroht, sondern nur noch Beschimpfung von Religion oder Weltanschauung, Störung der Ausübung des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses und die Störung einer Bestattungsfeier oder der Totenruhe.

Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe wird bedroht, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften oder anderen Darstellungen usw. den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (§ 166 I StGB). Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Weise eine im Inland bestehende Kirche (also nicht nur die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten) oder eine andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche (z. B. das Papsttum, das Ritual) beschimpft (§ 166 II StGB). Weltanschauungsvereinigung ist eine solche, die sich zu bestimmten geistigen Werten bekennt, denen sie sich verpflichtet fühlt (z. B. Freimaurer).

Gleiche Strafe trifft den, der den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung (z. B. Trauung) einer im Inland bestehenden Religionsgesellschaft oder die Feier einer Weltanschauungsvereinigung absichtlich und in grober Weise stört oder wer an einem der Religionsausübung gewidmeten Ort beschimpfenden Unfug verübt, z. B. durch vorsätzliche Beschmutzung (§ 167 StGB). Dieselbe Strafdrohung gilt für die Störung von Bestattungsfeiern, auch wenn sie keinen religiösen Charakter haben (§ 167 a StGB).

Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten (Angehörige, Krankenhausverwaltung; Transplantation) den Körper oder Teile des Körpers eines Verstorbenen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder Asche eines Verstorbenen wegnimmt oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder Totengedenkstätte zerstört, beschädigt oder beschimpfenden Unfug daran verübt (§ 168 StGB). Über das unerlaubte Beerdigen Leiche, unbefugte Wegnahme.




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