Leibesfrucht

Hierunter versteht man im Rechtssinne das noch nicht geborene, noch im Mutterleib befindliche Kind. Es ist nämlich so, dass auch ein ungeborenes Kind durchaus bereits Rechte erwerben kann, z.B. ist die Leibesfrucht - der Nasciturus, wie es so schön lateinisch heisst - schon erbfähig, hat Ersatzansprüche, wenn es vorgeburtlich geschädigt wird und kann schon durch Verträge begünstigt werden. Auch ein Schutz gegen Unfälle kann bereits möglich sein. Die Leibesfrucht hat damit tatsächlich eine »beschränkte Rechtsfähigkeit«. Endgültig wird der Rechtserwerb allerdings erst durch die spätere Geburt.

(lat.: nasciturus = der geboren werden wird); das erzeugte, aber noch nicht geborene Kind. Besitzt noch keine Rechtsfähigkeit, wird aber in einzelnen Beziehungen schon rechtlich geschützt (z.B. Erbrecht, Sicherung des Unterhaltsanspruches des nichtehelichen Kindes, Schadensersatz wegen Schädigung im Mutterleib).

Nasciturus.

Im Sozialrecht:

Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit der Mutter während der Schwangerschaft verursachte Gesundheitsschäden an der Leibesfrucht sind in der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen (§ 12 SGB VII).

Verbotswidriges Verhalten schliesst den Versicherungsfall Arbeitsunfall nicht aus. Etwas anderes kann gelten, wenn der Unfall durch leichtfertiges Verhalten des Verunglückten herbeigeführt wurde.

(lat. [M.] nasciturus) ist das Kind im Mutterleib von der Zeugung bis zur Vollendung der Geburt. Die L. ist nicht rechtsfähig (und noch kein Mensch). Sie wird aber in einzelnen Beziehungen von der Rechtsordnung geschützt (z. B. § 844 II Sicherung des Unterhaltsanspruchs, § 1923 II BGB Erbrecht, § 823 I BGB Schadensersatz wegen vorgeburtlicher Schädigung, in Deutschland z. B. rund 2750 durch das von Schwangeren eingenommene Schlafmittel Contergan Geschädigte). Lit.: Wille, M., Die Rechtsstellung des nasciturus, 2003

Jedes menschliche Lebewesen nach Abschluss der Nidation bis zum Beginn der Eröffnungswehen der Schwangeren. Sie unterliegt besonderem strafrechtlichem Schutz (Schwangerschaftsabbruch).

(lat. nasciturus). Die L. besitzt an sich noch keine Rechtsfähigkeit, kann aber in einzelnen Beziehungen bereits Träger von Rechten und Ansprüchen sein. So ist die L. erbfähig (Erbe), wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt, wenn auch noch nicht geboren war (§ 1923 II BGB). Der Unterhaltsanspruch des Kindes kann bereits vor dessen Geburt durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden (§ 247 FamFG, Unterhaltspflicht bei nicht miteinander verheirateten Eltern). Die L. kann Schadensersatzansprüche, z. B. wegen Schädigung im Mutterleib, haben und nach der Geburt geltend machen u. a. m. Soweit die Eltern die L. nicht vertreten können, ist ihr ein Pfleger zu bestellen (Ergänzungspflegschaft). S. a. künstliche Fortpflanzung.




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