Versicherungsfall

ist dasjenige schädigende Ereignis, für welches der Versicherer in dem Versicherungsvertrag den Versicherungsschutz übernommen hat (z.B. bei einer Brandversicherung der Hausbrand). Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer den V. unverzüglich nach Kenntniserlangung anzeigen, § 33 VVG.

(z. B. § 1 VVG) ist das Ereignis, das die Leistungspflicht des Versicherers (Versicherungsunternehmers) auslöst (z. B. Tod des durch Lebensversicherung versicherten Versicherungsnehmers). Lit.: Höpfner, A., Der Nachweis des Versicherungsfalls, 1996

ist ein Ereignis, das einen Schaden herbeiführt oder herbeizuführen geeignet ist und deshalb die für den Schadensfall vorgesehene Haftung des Versicherers auslöst (Unfall, Krankheit, Tod, Erwerbsunfähigkeit usw.). S. im Einzelnen Versicherungsvertrag (1.4), Sozialversicherung.




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