Gewährleistung

Die Gewährleistung gibt es im Kauf- und im Werkvertragsrecht. Der Verkäufer oder der Hersteller einer Sache muss dafür einstehen, dass diese auch den geforderten und gegebenenfalls vereinbarten Bestimmungen entspricht. Kann er das nicht, so muss er entweder den Preis für diese Leistung vermindern oder unter Umständen die Sache sogar wieder zurücknehmen. Er kann sich sogar wegen Schäden, die aus der mangelhaft gelieferten oder hergestellten Sache noch entstehen, schadenersatzpflichtig machen. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Sachmangel vorliegt und dass den Verkäufer oder Hersteller des Gegenstandes auch tatsächlich ein Verschulden an diesem Mangel trifft und dass dieser Mangel auch bei der Übergabe der Sache schon vorhanden war. Es ist selbstverständlich, dass jemand vom Verkäufer oder auch vom Hersteller eines Gegenstandes keine Kaufpreisminderung oder gar die Rückgabe des Gegenstandes verlangen kann, wenn der Mangel am Gegenstand erst eingetreten ist, als er schon Eigentümer des Gegenstands war. Es gibt allerdings durchaus auch Menschen, die gleichwohl versuchen, dem Verkäufer oder Hersteller des Gegenstands den Mangel noch nachträglich anzulasten. Es gibt Fälle, bei denen der Käufer eines Gebrauchtwagens, der selbst einen Unfall verursachte, die dabei entstandenen Schäden dem Verkäufer aufbürden und von ihm auch noch entsprechende Ersatzleistungen verlangen wollte.
Wer allerdings bei einer Sache behauptet, sie habe ganz bestimmte Eigenschaften - z. B. das verkaufte Fahrzeug sei an keinem Unfall beteiligt gewesen -, der muss sich an solchen Zusicherungen auch festhalten lassen. Wenn diese dann nicht stimmen, die zugesicherten Eigenschaften also nicht vorhanden sind, oder er einen anderen gar arglistig über solche Eigenschaften täuschen wollte, muss der Verkäufer oder Hersteller dem Käufer oder Auftraggeber auch den gesamten Schaden ersetzen, den dieser wegen des Fehlens der Eigenschaft oder der arglistigen Täuschung erlitten hat. Mängel an einer Sache mag man selbst manchmal nicht feststellen können, eine Zusicherung über besondere Eigenschaften eines Gegenstandes sollte man allerdings wirklich nur dann abgeben, wenn man wirklich ganz sicher sein kann, dass diese Eigenschaften auch vorhanden sind. Gerade bei solchen Fällen ist der Anspruch auf Gewährleistung nämlich besonders streng ausgestaltet.
Der einzige Vorteil, den derjenige hat, der eine mangelhafte Sache verkauft oder herstellt oder gar Eigenschaften zusagt, die nicht vorhanden sind oder über diese arglistig täuscht, liegt darin, dass die Fristen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen doch relativ kurz bemessen sind. Wer erst nach einem halben Jahr nach dem Kauf oder der Abnahme des Werkes Mängel am gekauften oder hergestellten Gegenstand feststellt, hat schon Pech gehabt. Es reicht auch nicht, wenn er am letzten Tag der Frist zum Verkäufer geht und ihm von dem festgestellten Mangel erzählt und ihn gegebenenfalls zur Kaufpreisminderung auffordert. Der Käufer oder Auftraggeber muss an diesem Tage schon die Klage zum Gericht gebracht haben und diese muss auch rasch zugestellt werden können. Nur bei zugesicherten Eigenschaften öder bei einer arglistigen Täuschung verlängert sich diese Frist bis zu einem Jahr, bei Gebäuden oder Eigentumswohnungen können bis zu fünf Jahren daraus werden - in solchen Fällen sind ja auch die Mängel meistens nicht so schnell feststellbar.
Längere Fristen können sich allerdings auch aus einer ausdrücklichen Garantiezusage ergeben.

die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, für die Mangelfreiheit einer Sache oder eines Werkes einzustehen. Vgl. Mangel, Rechtsmangel, Sachmangel, Mängelrüge, Wandelung, Minderung, Nachbesserung, Nachlieferung. G.-Ansprüche verjähren grds. in 6 Monaten seit der Ablieferung bei beweglichen Sachen bzw. in einem Jahr seit der Übergabe bei Grundstücken. G. für Sachmängel ersetzt weitgehend die allgemeinen Regeln über Unmöglichkeit und Verzug.

ist die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, für die Mangelfreiheit einer Sache oder eines Werks einzustehen. Die Gewährleistung gibt es bei allen Vertragstypen. Die wichtigsten Regelungen sind die §§ 459 ff. BGB beim Kaufvertrag, die §§ 537 ff. BGB beim Mietvertrag, die §§ 633 ff. BGB beim Werkvertrag sowie die §§ 651c ff. BGB beim Reisevertrag.

Man unterscheidet zwischen der Gewährleistung für Sachmängel (§§ 459 ff. BGB) und der Gewährleistung für Rechtsmängel (§§ 434, 440 i.V.m. §§ 320 ff. BGB). Soweit für die Schuldverhältnisse überhaupt keine Gewährleistungsvorschriften (z.B. beim Dienstvertrag) oder Lücken (z.B. beim Kauf in Bezug auf Nebenpflichtverletzungen) existieren, werden diese über das Rechtsinstitut der pVV geschlossen.

G.spflicht für Mängel besteht bes. bei Kauf- und Werkverträgen. 1) Kauf: a) G. für Rechtsmängel: Verkäufer muss den verkauften Gegenstand dem Käufer so verschaffen, dass kein anderer irgendein Recht an ihm hat (z.B. Pfandrecht, Vorkaufsrecht); öffentliche Grundstückslasten fallen nicht hierunter. Beim Verkauf eines Rechtes (z.B.
Forderung, Patentrecht) haftet der Verkäufer auch dafür, dass das Recht überhaupt besteht (Rechtskauf). Bei Rechtsmangel kann der Käufer Beseitigung des Mangels fordern, Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. §§ 433 ff. BGB. b) G. wegen Sachmängel: Die Kaufsache darf nicht fehlerhaft sein, so dass der Wert oder die Tauglichkeit gemindert ist, § 459 BGB. Nicht die objektive, sondern die subjektive Zweckbestimmung der Vertragspartner ist entscheidend. Käufer kann Wandelung oder Minderung verlangen, § 462 BGB. Hat der Verkäufer Eigenschaften zugesichert oder ihr Vorhandensein vorgeschwindelt, (Zusicherung einer Eigenschaft), so kann bei deren Fehlen Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ebenso, wenn Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat. § 463 BGB. Dagegen kann i.d.R. keine Nachbesserung nach Sachübergabe verlangt werden. Bei Gattungskauf hat Käufer Nachlieferungsanspruch (Nachlieferungspflicht). - Bei Sach- und Rechtsmängeln keine Haftung, wenn Käufer die Fehler kennt, §§ 439, 460 BGB, oder Haftung für Fehler ausgeschlossen ist (Freizeichnungsklausel: diese ist jedoch ungültig, wenn Fehler treuwidrig verschwiegen wurde). Kurze Verjährung der G.sansprüche: 6 Monate nach Übergabe von beweglichen Sachen, bzw. 1 Jahr bei Grundstücken, § 477 BGB; wenn Mangel arglistig verschwiegen und beim Rechtskauf gilt die normale
Verjährung (bis zu 30 Jahren). - 2) Werkvertrag: Bei Mängeln besteht Anspruch auf Nachbesserung, bei Verschulden auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz. Mängelrüge. Besonderheiten gelten für Viehgewährleistung; Siehe auch Handelskauf.

Im Mietrecht:

Die Gewährleistungsrechte des Mieters sind in den §§ 536 bis 536d BGB geregelt. Sie gelten für alle Arten von Mietverhältnissen. Der Mieter hat, wenn die Sache nicht mangelfrei ist, einen Anspruch auf „angemessene" Minderung.
Durch die „Angemessenheit" wird dem Minderungsrecht ein subjektiver Einschlag gegeben, der Überlegungen ermöglicht, ob der Mieter die Miete auch wirklich mindern kann - z. B. wegen Heizungsausfalls, wenn er gerade im Urlaub ist.
Ist die Mietsache nicht in Ordnung, kann der Mieter die Miete mindern. Er kann auch Schadensersatzansprüche geltend machen (§ 536a BGB). Nach wie vor ist eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gegeben. Der Mieter kann auch Aufwendungen vom Vermieter ersetzt verlangen, wenn er den Mangel selbst beseitigt hat. Dies gilt dann, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist oder eine umgehende Mängelbeseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestandes der Mietsache notwendig ist (§ 536c Abs. 2 BGB). In Eilfällen kann also der Mieter Aufwendungsersatz verlangen.
Problematisch ist durch das Mietrechtsreformgesetz die Ausübung des „Zurückbehaltungsrechtes" geworden, da der Vermieter jetzt vorleistungspflichtig ist, weil die Mietzahlung auf den Monatsanfang vorverlegt wurde. Der Mieter hat ja die Miete bereits bezahlt, wenn sich im Laufe eines Monats ein Mangel herausstellt, wegen dessen er mindern könnte. Er kann die Miete nicht mehr zurückbehalten. Man wird dem Mieter (BGH, Urteil v. 24.3.2004, Az.: VIII ZR 295/03) das Recht geben müssen, mit der nächsten folgenden Miete aufzurechnen oder dort ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, falls der Mangel noch vorhanden ist. Zur Frage, wann die Gewährleistungsrechte des Mieters verjähren (z. B. nach drei Jahren), hat der BGH (NZM 2010, 235) entschieden, dass der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit unverjährbar ist.
Weitere Stichwörter:
Ersatzansprüche des Mieters, Höhe der Mietminderung, Lärmbelästigungen, Obhutspflicht

ist die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners (z. B. des Verkäufers, des Vermieters), dafür einzustehen, dass die dem Gläubiger übergebene Sache nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihre Gebrauchstauglichkeit aufheben oder erheblich mindern, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat u. dass sie keine Rechtsmängel aufweist. Kauf, Miete, Werkvertrag, Schenkung, Reisevertrag.

(§§ 434ff., 633ff. BGB) ist die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, für die Mangelfreiheit einer Sache oder eines Werkes einzustehen. Der Verkäufer einer Sache hat dem Käufer die Sache frei von Sachmängeln und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 I 2 BGB). Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte (§ 434 BGB). Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können oder im Grundbuch kein Recht eingetragen ist, das nicht besteht (§ 435 BGB). Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer (1) grundsätzlich nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen, (2) nach den §§ 440, 323 und 326 V BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern und (3) nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311 a BGB Schadensersatz oder nach § 284 a BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 437 BGB). Die Mängelansprüche verjähren in 30 Jahren bei in dinglichen Rechten oder sonstigen im Grundbuch eingetragenen Rechten bestehenden Mängeln, in fünf Jahren bei Bauwerken und im Übrigen in zwei Jahren (§ 438 BGB). Bei einem Werkvertrag hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Rechtsmängeln und Sachmängeln zu verschaffen (§ 633 I BGB). Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt. Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können (§ 633 II BGB). Bei Mängeln kann der Besteller nach § 635 BGB Nacherfüllung verlangen, nach § 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, nach den §§ 636, 323 und 326 V BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 BGB die Vergütung mindern und nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB Schadensersatz oder nach §284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 634 BGB). Die Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren bei Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, in fünf Jahren bei einem Bauwerk und im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 634a BGB). Lit.: Siegburg, P., Handbuch der Gewährleistung beim Bauvertrag, 4. A. 2000; Weisner, A., Die EG-Kauf- rechtsgewährleistungsrichtlinie, JuS 2001, 759; Nau, E., Das Gewährleistungsrecht, 2003

Haftung wegen einer mangelhaften Leistung. Die Gewährleistungsvorschriften sind Sonderregeln im Verhältnis zu den Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts.
Kaufrecht: Die Gewährleistung des Verkäufers beginnt gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Gefahrübergang. Leistet der Verkäufer einen Gegenstand, der mit einem Mangel behaftet ist, ist er ab Gefahrübergang zur Gewährleistung verpflichtet. Vor Gefahrübergang besteht gemäß § 433 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf Lieferung frei von Sach- und Rechtsmängeln. Dieser ist jedoch ein Erfüllungsanspruch. Ein Gewährleistungsanspruch ergibt sich erst dann, wenn der Verkäufer diesen Anspruch durch eine mangelhafte Lieferung verletzt. Die Abgrenzung zwischen Gewährleistung und Nichterfüllung ist bei der Zuweniglieferung und der Lieferung eines Aliud bedeutsam, da es sich in diesen Fällen begrifflich um eine Nichterfüllung handelt, die aber gemäß § 434 Abs. 3 BGB einem Sachmangel gleichsteht. Nach h.M. liegt eine Zuweniglieferung i. S. d. § 434 Abs. 3 BGB nur dann vor, wenn der Verkäufer die Mindermenge als Erfüllung seiner ganzen Verbindlichkeit liefert (sog. „verdeckten Mankolieferung”); erbringt er hingegen bewusst und für den Käufere erkennbar nur eine Teilleistung (sog. „offene Mankolieferung”), finden die Regeln über die Teil-Leistungsstörung Anwendung. Die Gewährleistungsrechte des Käufers ergeben sich aus § 437 BGB.
a) Primäres Gewährleistungsrecht ist die Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Sie ist nach Wahl des Käufers auf die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gerichtet. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB verweigern.
b) Ein Rücktrittsrecht des Käufers aus §§ 437 Nr. 2, 323 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass eine dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist. Die Fristsetzung ist gemäß § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich, wenn der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 275 Abs. 1 bis 3 BGB ausgeschlossen ist. Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung kann sich darüber hinaus aus § 440 BGB oder § 323 Abs. 2 BGB ergeben.
c) Ein Recht zur Minderung besteht gemäß § 437 Nr. 2, 441 BGB unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Rücktrittsrecht („statt zurückzutreten”).
d) Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels können sich aus fünf verschiedenen Anspruchsgrundlagen ergeben:
— Im Falle eines anfänglichen Leistungshindernisses gemäß § 275 Abs. 1 bis 3 BGB kann der Käufer
Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§437 Nr. 3, 311 a Abs. 2 BGB verlangen, soweit sich der Verkäufer nicht durch den Nachweis entlastet, dass er das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.
— Bei einem nachträglichen Leistungshindernis i. S. d. § 275 Abs. 1 bis 3 BGB kommt ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus § 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB in Betracht.
— Soweit kein Leistungshindernis gemäß § 275 Abs. 1 bis 3 BGB besteht, kann sich ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB ergeben. Dieser Anspruch setzt grundsätzlich voraus, dass eine dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist. Die Fristsetzung kann gemäß § 440 BGB oder § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich sein.
— Gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB kann der Käufer den Verzögerungsschaden beanspruchen, wenn der Verkäufer mit der Nacherfüllung in Verzug geraten ist. § 437 BGB verweist zwar nicht direkt auf § 286 BGB, aber auf § 280 BGB und über dessen Absatz 2 auch auf § 286 BGB.
— Der Anspruch aus §§437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB richtet sich auf den Ersatz aller Schäden, die nicht als Schadensersatz statt der Leistung oder Schadensersatz wegen Verzögerung der Nacherfüllung anzusehen sind. Diese Schäden treten allein aufgrund der mangelhaften Lieferung auf. Sie können daher als Mangelfolgeschäden bezeichnet werden.
e) Ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß §§437 Nr. 3, 284 BGB besteht unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen der Käufer
Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann („anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung”).
§ 437 BGB sieht nicht vor, dass der Käufer den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Ein Recht zur Selbstvornahme besteht nicht.
Werkvertragsrecht: Die Gewährleistungsregeln des Werkvertrags stimmen in der Grundstruktur mit denen des Kaufrechts überein (Gewährleistung, Kaufrecht). Der Zeitpunkt, ab dem das Gewährleistungsrecht eingreift, ist der der Abnahme des Werks. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Besteller gemäß § 633 Abs. 1 BGB die Herstellung des Werks frei von Sachund Rechtsmängeln verlangen. Die in § 634 BGB aufgeführten Gewährleistungsansprüche bestehen aber noch nicht.
Gemäß § 634 BGB können folgende Gewährleistungsrechte bestehen:
— Nach §§ 634 Nr. 1, 635 BGB kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. Dabei steht dem Unternehmer das Wahlrecht zu, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt.
Beachte: Im Kaufrecht steht das Wahlrecht dem Käufer zu.
Gemäß §§634 Nr. 2, 637 BGB kann der Besteller berechtigt sein, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Dieses Recht setzt grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer dem Unternehmer zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist voraus. Nach h.M. ist § 637 BGB abschließend. Sind dessen Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht weder ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag noch ein Bereicherungsanspruch oder eine Anrech
nung ersparter Aufwendungen gemäß § 326 Abs. 2 S. 2 BGB ( Selbstvornahme).
Auch das Rücktrittsrecht des Werkbestellers wegen eines Mangels des Werks setzt gemäß § 634 Nr. 3, 323 13GB grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer gemäß § 323 Abs. 1 BGB gesetzten Frist zur Nacherfüllung voraus. Ausnahmen ergeben sich aus § 326 Abs. 5 BGB, § 636 BGB sowie aus § 323 Abs. 2 BGB. Die Minderung gemäß §§ 634 Nr. 3, 638 BGB hat die gleichen Voraussetzungen wie das Rücktrittsrecht („statt zurückzutreten”).
Für die Schadensersatzansprüche verweist § 634 Nr. 4 BGB weitestgehend auf die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Schuldrechts:
Besteht für die Nacherfüllung ein anfängliches Leistungshindernis gemäß § 275 Abs. 1 bis 3 BGB, kann sich ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus §§ 634 Nr. 4, 311 a Abs. 2 BGB ergeben.
Bei einem nachträglichen Leistungshindernis i. S. d. § 275 Abs. 1 bis 3 BGB kommt ein Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB in Betracht.
Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB setzt grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist voraus. Die Fristsetzung kann gemäß § 636 BGB oder § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich sein.
Der Verzug mit der Nacherfüllung kann einen Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB begründen.
Der Anspruch aus §§634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB richtet sich auf den Ersatz aller sonstigen, allein durch die mangelhafte Lieferung begründeten Schäden (Mangelfolgeschäden).
Ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht gemäß §§ 634 Nr. 4, 284 BGB unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung („anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung”).

(beim Kauf; bei sonstigen Verträgen s. die jeweiligen Stichw., z. B. Werkvertrag, 3).

1.

a) Nach §§ 433 I 2, 453 BGB hat der Verkäufer die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Mangelfreiheit ist also Inhalt der Leistungs-(Erfüllungs-)pflicht des Verkäufers. Die Sache ist nur dann frei von Rechtsmängeln (R.), wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können (§ 435 S. 1 BGB). Der Verkäufer hat also regelmäßig auf der Sache lastende dingliche Rechte (z. B. eine Hypothek) oder persönliche Ansprüche Dritter vorher zu beseitigen bzw. abzulösen, im Grundbuch eingetragene, aber nicht (mehr) bestehende Rechte löschen zu lassen (§ 435 S. 2 BGB) usw. Entscheidend ist der tatsächliche Bestand des Rechts eines Dritten, nicht dessen bloße Berühmung. Auch öffentlich-rechtliche Beschränkungen (z. B. Bauvorschriften) können einen R. darstellen. Der Verkäufer haftet aber nicht für die Freiheit von öffentlichen Abgaben und anderen (im Grundbuch nicht eintragungsfähigen) öffentlichen Lasten (§ 436 II BGB; zur Haftung für Anlieger- und Erschließungsbeiträge Kauf, 1). Beim Verkauf einer Forderung oder eines sonstigen Rechts haftet der Verkäufer für deren rechtlichen Bestand (sog. Verität der Forderung), mangels besonderer Abrede aber nicht für deren Durchsetzbarkeit, insbes. also nicht für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (sog. Bonität der Forderung). Zum Ausschluss der Haftung für R. s. u. 1 c, zu den Rechtsfolgen eines R. unten 2.

b) Ein Sachmangel (S.) liegt vor, wenn die verkaufte Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Kauf, 3) nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB; sog. subjektiver Fehlerbegriff). Enscheidend ist also, ob die Sache mit einem Fehler behaftet ist, der den Wert oder die Tauglichkeit nach dem im Vertrag vereinbarten oder sogar zugesicherten Gebrauch aufhebt oder nicht nur unerheblich herabsetzt. Ist eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart, kommt es darauf an, ob sich die Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung tatsächlich eignet. Ist eine solche Vereinbarung nicht vorhanden (oder nicht nachweisbar), so ist die Kaufsache frei von S., wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 BGB; sog. objektiver Fehlerbegriff). Zu einer solchen Beschaffenheit gehören auch Eigenschaften und Umstände, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers (Produkthaftung über die unmittelbare Haftung des Produzenten gegenüber dem Endabnehmer), insbes. in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, sofern diese nicht ausnahmsweise die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnten oder der Verkäufer hiervon nichts wusste (§ 434 I 3 BGB).
Ein S. kann sowohl in der tatsächlichen Beschaffenheit der verkauften Sache (z. B. Schwamm im Haus, Verderb, unbrauchbare Software, fehlende Produktsicherheit) als auch in rechtlichen Verhältnissen (z. B. fehlende Baugenehmigung) liegen. Da es in erster Linie auf die Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien ankommt, liegt ein S. auch dann vor, wenn die gekaufte Sache zur Zeit des Gefahrübergangs nicht die zugesicherten Eigenschaften (z. B. Echtheit eines Bildes, Mieteinnahmen aus einem verkauften Haus) aufweist, auch wenn objektiv kein Fehler vorhanden sein mag. So ist nach der Rspr. ein PKW nur dann „fabrikneu“, wenn sein Typ noch unverändert hergestellt wird und die Standzeit nicht mehr als 12 Monate beträgt; dasselbe gilt für die Bezeichnung als „Jahreswagen“. Erforderlich hierfür ist aber eine vertragsmäßig bindende diesbezügliche Erklärung des Verkäufers, nicht bloß einseitig allgemeine, ersichtlich übertriebene Anpreisungen oder Verstoß gegen technische Vorschriften (DIN-Normen, CE-Kennzeichnung, Produktsicherheit); hier kommt nur ein objektiver Fehler (Qualitätsmangel, s. o.) in Betracht.
Ein S. ist auch dann gegeben, wenn die Kaufsache als solche zwar fehlerfrei ist, die vereinbarte Montage durch den Verkäufer (oder dessen Erfüllungsgehilfen hierfür) aber unsachgemäß durchgeführt worden ist (§ 434 II 1 BGB). Entsprechendes gilt, wenn bei einer verkauften Sache (z. B. Möbelteile) die Montageanleitung mangelhaft ist, sofern nicht der Käufer die Sache trotzdem fehlerfrei montieren konnte (sog. IKEA-Klausel, § 434 II 2 BGB). Einem S. steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als vertraglich vereinbart (sog. aliud oder eine zu geringe Menge (Minderlieferung, Quantitätsmangel) liefert (§ 434 III BGB). Unerheblich hierfür ist, ob die Falsch- oder Minderlieferung so erheblich von der Bestellung abweicht, dass der Verkäufer eine Genehmigung des Käufers für ausgeschlossen halten muss.

c) Eine Haftung des Verkäufers für R. und S. ist ausgeschlossen, wenn der Käufer diese ausdrücklich übernimmt (z. B. bei Übernahme einer Hypothek in Anrechnung auf den Kaufpreis) oder wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss positiv kennt (§ 442 I 1 BGB). Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit (Verschulden, 2 a cc) unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen (oder seine Abwesenheit arglistig zugesichert) oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 442 I 2 BGB).
G.ansprüche (unten 2) wegen R. und S. können ferner durch Vereinbarung der Parteien beschränkt oder völlig ausgeschlossen werden. Ein derartiger Haftungsauschluss ist insbes. beim Kauf gebrauchter Gegenstände (z. B. Kraftfahrzeug) üblich und zulässig; hierzu dienen Klauseln „wie besehen“ (d. h. keine Haftung für bei einer Untersuchung sichtbare Mängel), „wie die Sache steht und liegt“ = „tel-quel“ (d. h. auch für verborgene Mängel wird nicht gehaftet) usw.; s. ferner Arbitrage. Auf einen solchen Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer aber nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen, oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB). Die Angabe des Kilometerstands bei Verkauf eines gebrauchen Pkw ist zwar i. d. R. nur eine Beschaffenheitsangabe (oben 1 b), nicht eine Garantie. Dennoch betrifft ein G.ausschluss regelmäßig nicht das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur andere mögliche (erwartbare) Mängel. Derartige Freizeichnungsklauseln oder Beschränkungen gesetzlicher Rechte sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für neu hergestellte Sachen nur eingeschränkt möglich (Einzelheiten § 309 Nr. 8 b BGB) und beim Verbrauchsgüterkauf zum Teil ganz ausgeschlossen.

2.

a) Für das Vorliegen eines R. oder eines S. trägt der Käufer die Beweislast (anders z. T. beim Verbrauchsgüterkauf). Ist die Kaufsache demnach mangelhaft - ein Verschulden des Verkäufers ist hierfür nicht erforderlich -, so steht dem Käufer zunächst (nur) ein Anspruch auf Nacherfüllung zu (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Hierbei handelt es sich um die Fortsetzung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs, der ja (s. o. 1 a) auf Lieferung einer mangelfreien Sache geht. Der Käufer kann als Nacherfüllung grdsätzl. nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer (anderen) mangelfreien Sache (Nachlieferung, Ersatzlieferung) verlangen (§ 439 I BGB). Im Einzelfall kann die Nachbesserung aus technischen Gründen ausscheiden (z. B. wenn der Mangel nicht zu beseitigen ist) oder auch eine Ersatzlieferung entfallen (z. B. bei Lieferung eines absoluten Einzelstücks wie eines besonders ausgewählten Gebrauchtwagens). Der G.anspruch beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Der Verkäufer kann - wie bei der Unmöglichkeit der Leistung - die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung auch verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder unter unzumutbaren Anstrengungen möglich wäre (§ 439 III BGB, z. B. Individual-Ersatzlieferung gegenüber Kauf aus Massenproduktion oder unverhältnismäßig hohe Aus- und Wiedereinbaukosten). Hierbei kommt es insbes. auch auf den Wert der mangelfreien Sache, die Bedeutung des Mangels und darauf an, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden kann. Beispiele sind der Verkäufer als Händler ohne Reparaturwerkstätte einerseits und der Ausschluss lang dauernder Reparaturarbeiten in den Räumen des Käufers andererseits. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann auch ein Selbstvornahmerecht des Käufers vorgesehen werden (s. hierzu a. Werkvertrag, 3 a). Ohne ein solches kann aber der Käufer, der den Mangel selbst beseitigt, ohne dem Verkäufer zuvor eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, die Kosten der Mangelbeseitigung grundsätzlich nicht vom Verkäufer erstattet verlangen und seine Gewährleistungsrechte (s. u.) nicht geltend machen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbes. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, hat der Verkäufer zu tragen (§ 439 II BGB). Bei der Ersatzlieferung kann der Verkäufer Rückgewähr der zunächst gelieferten mangelhaften Sache (nach den Vorschriften über den Rücktritt vom Vertrag) verlangen (§ 439 IV BGB). Für die (zwischenzeitliche) Nutzung der zunächst gelieferten mangelhaften Sache hat zumindest beim Verbrauchsgüterkauf der Käufer keinen Wertersatz zu leisten (BGH NJW 2009, 427).
Ist die Nacherfüllung insgesamt unmöglich, unzumutbar (dies i. d. R. auch bei arglistigem Verschweigen eines dem Verkäufer bekannten Mangels), wird sie verweigert oder misslingt sie, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2, §§ 440, 441 BGB); dies kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen für neu hergestellte Sachen nicht ausgeschlossen werden (§ 309 Nr. 8 b BGB). Der Rücktritt, der an die Stelle der früheren Wandelung getreten ist, folgt hinsichtlich Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Wesentlichen den allgemeinen Vorschriften (s. i. e. gegenseitiger Vertrag, 2). Einer an sich erforderlichen - (Nach-)Fristsetzung vor Erklärung des Rücktritts bedarf es allerdings nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert hat, wenn die dem Käufer an sich zustehende Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (dies ist bei der Nachbesserung i. d. R. nach einem zweiten erfolglosen Versuch anzunehmen, § 440 BGB) oder i. d. R. auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer (Anfechtung von Willenserklärungen, 2). Wegen nur geringfügiger Mängel kann allerdings nicht zurückgetreten werden (§ 437 Nr. 2 i. V. m. § 323 V 2 BGB), es sei denn, der Verkäufer hat über deren Vorhandensein arglistig getäuscht. Durch den Rücktritt wird ein Anspruch des Käufers auf Ersatz des (infolge des Mangels entstandenen) Nutzungsausfallschadens nicht berührt.
Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern (dies auch bei nicht erheblichen Mängeln, § 441 BGB). Macht der Käufer die Minderung geltend (ein Gestaltungsrecht wie der Rücktritt), so erlischt sein Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung. Zur vorherigen Nachfristsetzung gegenseitiger Vertrag (2). Die Minderung besteht in einer verhältnismäßigen Herabsetzung des vereinbarten Kaufpreises, wobei der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand mit dem wirklichen Wert (im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) verglichen wird; dies ist erforderlichenfalls durch Schätzung zu ermitteln (§ 441 III BGB. Ein danach bereits überzahlter Kaufpreis(teil) ist vom Verkäufer zu erstatten (§ 441 IV BGB).
Schließlich kann der Käufer unter den allgemeinen Voraussetzungen der §§ 280 ff. BGB auch Schadensersatz (z. B. für den Nutzungsausfallschaden) verlangen (§ 437 Nr. 3 BGB; Einzelheiten hierzu Schadensersatz, 2 b). Voraussetzung hierfür ist zunächst - neben der Pflichtverletzung aus dem Kaufvertrag (Mangel) - ein Verschulden (1) des Verkäufers, das allerdings vermutet wird (§ 280 I 2 BGB); der Verkäufer muss sich also entlasten. Zur Nachfristsetzung gelten die obigen Ausführungen über den Rücktritt entsprechend (§ 440 BGB). Dies bedeutet, dass der Verkäufer auch bei bloßer Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen des § 281 BGB auf Ersatz des Mangel(folge)schadens haftet (z. B. für Produktions- und Nutzungsausfall infolge der mangelhaften Lieferung). Allerdings setzt Fahrlässigkeit die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. So hat ein (Zwischen-)Händler vielfach keine Pflicht zur Untersuchung industriell hergestellter Massenartikel auf Konstruktions- und Fertigungsmängel; der Hersteller ist auch nicht sein Erfüllungsgehilfe (zur unmittelbaren Haftung des Produzenten Produkthaftung). Andererseits haftet der Verkäufer, der eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (Garantie) - wenn vielleicht auch nur stillschweigend - übernommen hat, nach § 276 I BGB auch ohne Verschulden, z. B. für das Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften oder das Fehlen bestimmter Folgen oder Rechte Dritter. Anstelle von Schadensersatz kann der Käufer auch Ersatz seiner (nunmehr nutzlosen) Aufwendungen verlangen (§ 284 BGB). Verzug des Verkäufers (Schuldnerverzug) ist nicht erforderlich.
Soweit die o. g. Bestimmungen über die Rechtsfolgen von R. und S. eingreifen, sind sie Sondervorschriften gegenüber dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht (Pflichtverletzung). Dies gilt auch für Verschulden beim Vertragsschluss und Änderung der Geschäftsgrundlage, soweit sie sich auf Mängel beziehen. Ausgeschlossen ist auch eine Anfechtung von Willenserklärungen wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache; eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des Käufers bleibt jedoch unberührt. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung (Schuldnerverzug) oder wegen einer positiven Vertragsverletzung, die sich nicht auf (Sach-)Mängel bezieht (z. B. Verletzung von Informations- oder Beratungspflichten), werden gleichfalls nicht von der G. berührt, sondern richten sich nach den allgemeinen Vorschriften. Andererseits stellt ein ersichtlich unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar. Zur G. beim internationalen Warenkauf CISG.

b) Die unter 2 a) dargestellten G.ansprüche verjähren grdsätzl. in 2 Jahren ab Ablieferung der Sache bzw. Übergabe des verkauften Grundstücks (§ 438 I Nr. 3, II BGB). In einigen Fällen gilt eine längere Verjährungsfrist, und zwar von 5 Jahren bei einem Bauwerk oder verkauftem Baumaterial, durch dessen Einbau die Mangelhaftigkeit verursacht wurde, und von 30 Jahren, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht (z. B. der Käufer muss die gestohlene Sache an den wahren Eigentümer zurück geben), § 438 Nrn. 1 und 2 BGB. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so tritt an die Stelle der zweijährigen Verjährungsfrist die regelmäßige Verjährungsfrist (von 3 Jahren zum Jahresende, Verjährung, 4), § 438 III BGB. Auch sonst gelten die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung, insbes. über deren Hemmung (z. B. durch Verhandlungen über die G. oder bei Antrag auf Beweissicherung) oder Neubeginn. Ist der Nacherfüllungsanspruch des Käufers verjährt, so sind zwar auch Rücktritt oder Minderung ausgeschlossen; der Käufer kann aber die Zahlung des noch nicht erbrachten Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund der G.ansprüche hierzu berechtigt wäre (§ 438 IV, V, § 218 BGB).
Die 2-jährige Verjährungsfrist erfasst alle Ansprüche, die auf dem Mangel beruhen auch verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche und hier insbes. auch einen unmittelbar damit zusammenhängenden Mangelfolgeschaden (z. B. ein geliefertes krankes Tier steckt andere Tiere des Käufers an). Konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder aus Gefährdungshaftung werden aber von der Verjährungsfrist des Kaufgewährleistungsrechts nicht berührt (Anspruchskonkurrenz). Das G.recht unterliegt darüber hinaus weitgehend der Dispositionsfreiheit der Parteien. Ausnahmen hiervon (zwingende Regelung) gelten aber insbes. beim Verbrauchsgüterkauf; auch kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers bei Lieferung neu hergestellter Sachen die Verjährungsfrist für Baumaterialien überhaupt nicht und ansonsten nur auf höchstens 1 Jahr verkürzt werden (§ 309 Nr. 8 b BGB). Beim Handelskauf (s. i. E. dort) gilt darüber hinaus die Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung der gelieferten Ware und zur unverzüglichen Rüge etwaiger Mängel; widrigenfalls gilt der Mangel als genehmigt (§ 377 HGB, Mängelrüge).




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